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Impf-Hammer: Bund ändert Status von Geimpften mit Johnson & Johnson

EU-Behörde gibt grünes Licht für Johnson-Impfstoff
Eine Ampulle mit dem Corona-Impfstoff des US-Pharmakonzerns Johnson & Johnson. Foto: Johnson & Johnson/AP/dpa
Eine Ampulle mit dem Corona-Impfstoff des US-Pharmakonzerns Johnson & Johnson.
Foto: Johnson & Johnson/AP/dpa

BERLIN. Am Wochenende hat der Bund kurzfristig die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst, die ab sofort gilt. Das schreibt das Sozialministerium Baden-Württembergs in einer Pressemeldung.

Demnach hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt. Hierbei handele es sich um eine bundesrechtliche Regelung, die gegebenenfalls durch den Bund kurzfristig geändert werden könne.

Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als »geboostert« gelten. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel gilt, für den Zutritt einen Test vorweisen.

Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung durchführen. In Baden-Württemberg gibt es dafür derzeit ausreichend Impftermine, die auch kurzfristig wahrgenommen werden können.

Als geboostert gelten in Baden-Württemberg Personen, die dreifach geimpft sind, erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung vor nicht länger als drei Monaten erworben haben und Genesene, deren Infektion noch nicht länger als drei Monate zurückliegt. (pm)