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Labortests, Isolierung, Flughäfen: So reagiert Deutschland

Bisher kennen die meisten Bundesbürger das neuartige Coronavirus vor allem von Bildern aus dem fernen China - jetzt ist es näher gerückt. Ämter und Ärzte setzen auf erprobte Eindämmungs-Mechanismen.

Isolierzimmer
Isolierzimmer auf einer Intensivstation an der Unimedizin Greifswald. Foto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa
Isolierzimmer auf einer Intensivstation an der Unimedizin Greifswald. Foto: Stefan Sauer/dpa-Zentralbild/dpa

Berlin (dpa) - Mediziner und die Behörden hat es nicht überrascht: Die neue Lungenkrankheit ist mit ersten Nachweisen in Bayern nun auch in Deutschland angekommen.

Die Gefahr, dass sich das neuartige Coronavirus hierzulande weiter verbreitet, sei aber »nach wie vor gering«, erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Dafür gibt es eingeübte Abläufe und Meldeketten sowie schon erste Vorkehrungen - und Gesetzesgrundlagen für mögliche weitergehende Krisenmaßnahmen.

WENN ES EINEN VERDACHTSFALL GIBT, sind zunächst bestimmte Kriterien abzuchecken: Zeigt jemand Merkmale einer Atemwegserkrankung wie Husten oder eine Lungenentzündung? Und war er in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet in China wie der Region Wuhan? Oder aber in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einem Erkrankten? Wenn ja, wird der Patient ärztlich untersucht, wobei Hygienemaßnahmen wie ein Schutz über Mund und Nase dazugehören. Hintergrund für den Zeitraum von 14 Tagen ist, dass die Inkubationszeit - die Spanne zwischen Infektion und Beginn von Symptomen - 2 bis 14 Tage beträgt.

Wenn Patienten mit solchen Verdachtskriterien zum Arzt gehen, sollten sie aber vorher anrufen. Dann können in der Praxis oder in der Klinik Vorkehrungen gegen weitere Ansteckungen wie etwa Hygienemaßnahmen getroffen werden, wie das Ministerium erläutert. Bei der Untersuchung wird idealerweise je eine Probe aus den unteren und oberen Atemwegen genommen. Das Virus ist etwa im Hustenauswurf. Die Auswertung dauert knapp fünf Stunden, dazu kommt noch die Zeit für Kuriertransporte ins Labor. Bisher gebe es etwa eine Handvoll Labore, die Tests anbieten, sagt Lars Schaade vom Robert Koch-Institut (RKI).

WENN DAS VIRUS NACHGEWIESEN WIRD, soll der Patient »isoliert« werden. Er wird dann in einem Einzelzimmer im Krankenhaus untergebracht und behandelt, das Klinikpersonal muss Schutzkleidung tragen. Menschen, die engen Kontakt zu Betroffenen hatten, sind zu informieren und durch das zuständige Gesundheitsamt zu beobachten. Sie würden dann zunächst namentlich registriert, gefragt werde nach Symptomen, und es würden gegebenenfalls auch Labortests gemacht, erklärt der Berliner Virologe Christian Drosten. Das RKI empfiehlt eine Isolierung im Krankenhaus auch, solange nicht klar ist, ob eine als Verdachtsfall eingestufte Person das Virus in sich trägt. Bei einem positiven Testergebnis würde die Isolierung dann bestehen bleiben.

Das Gesundheitsministerium verweist darauf, dass solche Maßnahmen 2002/2003 bei der ebenfalls von Asien ausgehenden Lungenkrankheit Sars funktioniert haben. Eine Weiterverbreitung des Sars-Erregers - ein eng mit dem neuen verwandtes Virus - habe verhindert werden können. Damals gab es demnach am Ende neun wahrscheinliche Fälle in Deutschland, davon wurden vier positiv getestet. Zu Todesfällen kam es nicht. Eine schützende Impfung oder eine spezielle Therapie zur Behandlung der aktuellen Erkrankung gibt es nicht, die Symptome können aber mit Medikamenten abgemildert werden.

AKTUELLE AMTLICHE SCHUTZVORKEHRUNGEN nehmen vor allem Flüge aus China in den Blick. So sollen die Piloten vor dem Landen in Deutschland künftig den Tower über den Gesundheitszustand der Passagiere an Bord informieren. Reisende aus China sollen in Formulare eintragen, wie sie in den nächsten 30 Tagen zu erreichen sind. Das soll bei den Airlines über diesen Zeitraum abrufbar sein, um in Infektionsfällen Kontaktpersonen ausfindig machen zu können - also auch, wer neben wem gesessen hat. Durch Fiebermessungen an Flughäfen gelinge ein Stopp der Ausbreitung nicht, erläutert Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der diese neuen Maßnahmen mit den Ländern besprochen hat.

Kliniken sollen demnach künftig auch schon begründete Verdachtsfälle zentral ans RKI melden und nicht nur wie bisher nur bestätigte Fälle. Im bundeseigenen RKI gibt es eine Koordinierungsstelle, die sich auch mit den Ländern abstimmt. Austausch gibt es unter anderem auch mit den anderen EU-Ländern und der Weltgesundheitsorganisation (WHO). 

WEITERGEHENDE AMTLICHE SCHUTZVORKEHRUNGEN sind grundsätzlich möglich. Ob sie nötig sind, beurteilt das örtliche Gesundheitsamt »nach den konkreten Umständen des Einzelfalles«, wie das Ministerium erläutert. Das Infektionsschutzgesetz legt etwa fest, dass Länderbehörden Veranstaltungen und andere größere Menschenansammlungen beschränken oder verbieten können. Badeanstalten und Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas, Heime und Ferienlager können ganz oder teilweise geschlossen werden. Behörden können Quarantäne für Menschen anordnen, die krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind. Es kann ihnen untersagt werden, bestimmte Berufstätigkeiten auszuüben.

Die zuständige Behörde kann prinzipiell auch Personen verpflichten, »den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind«. Insofern könnten damit grundsätzlich auch Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden. Aber: »Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden«, heißt es im Gesetz.

Von abgeriegelten Millionenstädten wie in China ist hierzulande nicht die Rede. Spahn verweist etwa auf Masern, die deutlich ansteckender seien als das neue Coronavirus. »Und wir bekommen auch einen Masern-Ausbruch in Deutschland mit deutlich milderen Maßnahmen in den Griff, als wir sie derzeit in China sehen.«

Informationen des RKI zum neuen Coronavirus und dem Umgang damit

WHO zu Sars-Fällen in den einzelnen Ländern

RKI zur Abklärung eines Falls

Orientierungshilfe des RKI für Ärzte

§28 Infektionsschutzgesetz zu anzuordnenden Schutzmaßnahmen

Bundesgesundheitsministerium zu Abläufen und Schutzvorkehrungen