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Spielbetrieb, Impfung, Versicherung: Was für Flüchtlinge aus der Ukraine gilt

Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können bei Fußballvereinen in der Region am Trainingsbetrieb teilnehmen. Was Clubs und Spieler beachten müssen.

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Ein Fußball liegt vor der Partie im Netz. Foto: Friso Gentsch
Ein Fußball liegt vor der Partie im Netz.
Foto: Friso Gentsch

STUTTGART. Zahlreiche Menschen haben die Ukraine seit Beginn des Krieges verlassen. Die Fußballvereine in Land empfangen sie mit offenen Armen. »Aus der Ukraine geflüchtete Kinder und Jugendliche können am Trainingsbetrieb teilnehmen, auch ohne, dass zwingend eine Vereinsmitgliedschaft begründet werden muss«, schreibt der Württembergische Fußballverband (WFV) in einer Pressemeldung.

Teilnahme am Spielbetrieb nur mit Erlaubnis

Eine Teilnahme am Spielbetrieb sei jedoch erst nach Erteilung eines Spielrechts möglich. »Dazu ist es erforderlich, eine Vereinsmitgliedschaft zu begründen und über Pass Online einen Spielerlaubnisantrag zu stellen, nach Möglichkeit unter Beifügung eines Ausweisdokuments.« In der Folge werde ein internationales Freigabeverfahren eingeleitet, das spätestens nach sieben Tagen abgeschlossen sei. Dann werde das Spielrecht durch den WFV erteilt. Für Spieler ab dem älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang bestehe derzeit außerhalb der Wechselperiode I keine Möglichkeit zur Erteilung eines Spielrechts.

Impfstoffe Sinovac und Sputnik werden nicht anerkannt

Im Trainings- und Spielbetrieb gilt derzeit in der Warnstufe 3G, wobei nicht immunisierte Schüler bis 18 Jahren außerhalb der Ferien als getestet gelten. Für Minderjährige aus der Ukraine, die derzeit (noch) nicht zur Schule gehen, heißt dies, dass ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss. Zu beachten ist, dass nur Impfungen mit in der EU-zugelassenen Impfstoffen anerkannt werden, darunter fallen Die in der Ukraine häufig verabreichten Impfstoffe Sinovac und Sputnik zählen nicht dazu. In diesen Fällen ist also eine erneute Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erforderlich.

Flüchtlinge sind versichert

Der WFV betont, dass für alle Flüchtlinge aus der Ukraine ein Krankenversicherungsschutz besteht. »Sollten sich also Spieler im Trainings- oder Spielbetrieb verletzen, sind die Kosten der medizinischen Versorgung abgedeckt. Es besteht ein entsprechender Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.« Über die staatliche Krankenversicherung hinaus seien Geflüchtete aus der Ukraine zudem durch die ARAG Sportversicherung geschützt, insbesondere im Rahmen einer Unfall- und Krankenversicherung und können im Rahmen des Vereinssports Leistungen in Anspruch nehmen, dies auch dann, wenn eine Vereinsmitgliedschaft nicht besteht. (pm)