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Aktuell Urteil

Verwaltungsgericht weist AfD-Klage gegen die Stadt Reutlingen zurück

In der Frage, ob der »alte« Reutlinger Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23. Juli 2019 »wesentliche Entscheidungen« traf, die hätten aufgeschoben und vom neu gewählten Gremium getroffen werden sollen, wies das Sigmaringer Verwaltungsgericht nun eine Klage der AfD-Fraktion zurück.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Klage der Reutlinger AfD-Gemeinderatsfraktion gegen die Stadt Reutlingen zurückgewi
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Klage der Reutlinger AfD-Gemeinderatsfraktion gegen die Stadt Reutlingen zurückgewiesen. FOTO: HARTMANN/DPA
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat eine Klage der Reutlinger AfD-Gemeinderatsfraktion gegen die Stadt Reutlingen zurückgewiesen. FOTO: HARTMANN/DPA

REUTLINGEN/SIGMARINGEN. Bereits im Januar hatte das Verwaltungsgericht den Antrag der neuen, dreiköpfigen AfD-Gemeinderatsfraktion auf eine einstweilige Verfügung in dieser Angelegenheit zurückgewiesen – was von einigen Medien irrtümlich bereits als Ablehnung der Klage interpretiert worden war.

Schon damals jedoch war der Tenor erkennbar, dem das Verwaltungsgericht nun auch folgte: »Das Gericht ist der Auffassung, dass die in der Gemeinderatssitzung behandelten Themen jedenfalls nicht als wesentlich anzusehen sind und deshalb der Antrag keinen Erfolg hat.«

In seinem Urteil geht das Verwaltungsgericht nun einen Schritt weiter: »Die Klage ist weder zulässig noch begründet«, heißt es dort. Es beruft sich auf den Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg, wonach eine entsprechende Klage nur zulässig sei, wenn der Antragsteller – im konkreten Fall die Reutlinger AfD-Gemeinderatsfraktion – »geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein«. Das treffe für die AfD-Fraktion jedoch nicht zu. Und unbegründet sei die Klage, weil »die in der Sitzung vom 23.07.2019 getroffenen, von der Antragstellerin monierten Entscheidungen« nicht wesentlich im Sinne des entsprechenden Paragrafen der Gemeindeordnung (§ 30, Absatz 2) seien.

Unter anderem ging es um die Wahl der Leiterin des städtischen Presseamts sowie diverse Bebauungsplanverfahren. Schon in seiner Ablehnung der einstweiligen Verfügung hatte das Verwaltungsgericht argumentiert, dass die Wahl einer Amtsleiterin – anders als bei Dezernenten – keine »wesentliche Entscheidung« im Sinne der Gemeindeordnung sei, »da sie vor allem nicht die politische Leitungsebene betrifft«. Bei den anderen Beschlüssen handele es sich lediglich um Vorstufen oder Verfahrensstufen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren, »ohne dass vollendete Tatsachen geschaffen werden«.

»Das Urteil kann wenigstens in einer Hinsicht befriedigen«, schreibt AfD-Fraktionschef Hansjörg Schrade in einer Stellungnahme: »23 Seiten Urteilsbegründung mögen viel Stoff für Seminararbeiten und Diskussionen geben.« Er sei jedoch unzufrieden: »Es hat ein Gschmäckle, wenn kurz vor Einzug einer neuen Fraktion in den Gemeinderat noch schnell Entscheidungen in der alten Besetzung durchgedrückt werden. Wenn der Gesetzgeber mit einem kurzen, klaren Satz etwas bestimmt und dann 23 Seiten Gerichtsurteil nötig sind, um das Gegenteil zu beweisen – nun denn, wir fügen uns.«

Da die Gerichts- und die Anwaltskosten auch der AfD-Fraktion von der Stadtkasse übernommen werden müssten, verspricht Schrade: »Wir werden versuchen, mit entsprechenden Sparvorschlägen in der kommenden Haushaltsdebatte die entstandenen Kosten mehr als wettzumachen – der Stadt soll durch das Verfahren kein Nachteil entstehen.« (GEA)