KREIS REUTLINGEN. Einen weiteren Corona-Fall meldete das Gesundheitsamt gestern: Eine 56-Jährige aus Metzingen ist positiv getestet worden. Die Frau war in Brixen in Südtirol und hatte Kontakt zu einem bestätigten Fall. Insgesamt gibt es damit sechs bestätigte Infektionen im Landkreis Reutlingen, 432 Abstriche wurden bisher durchgeführt.
Im Fall des 65-jährigen infizierten Grafenbergers, der an zwei verschiedenen Tagen im Wartezimmer einer Metzinger Arztpraxis saß, sind inzwischen 17 Kontaktpersonen ermittelt worden, die in häusliche Quarantäne geschickt wurden: die zwei behandelnden Ärzte und eine Mitarbeiterin der Praxis ebenso wie zwölf Patienten, die sich mit dem Mann in dem relativ kleinen Wartezimmer aufhielten. »Wir hatten Glück«, sagte Landrat Thomas Reumann – vor allem deshalb, weil die Praxis am zweiten Tag nur kurz geöffnet war. Auch zwei Personen aus dem häuslichen Umfeld des Grafenbergers müssen zu Hause bleiben. Er selbst wurde gestern aus der Klinik entlassen, wo er vorsichtshalber beobachtet worden war. Es geht ihm gut, genauso wie den anderen Infizierten, bei denen man bislang neun Kontaktpersonen ausfindig gemacht hat, die in häusliche Quarantäne müssen.
Reumann beklagte, dass sich Betroffene immer wieder Anfeindungen ausgesetzt sehen. Das sei völlig unverständlich – Covid 19 sei eine Infektionskrankheit, die jeden völlig unverschuldet treffen könne und in den meisten Fällen mild verlaufe. Umso bedauerlicher sei es, wenn Betroffene grundlos stigmatisiert würden. Gleichwohl ist dem Landkreis daran gelegen, die Ausbreitung des hochansteckenden Virus nach Möglichkeit zu verlangsamen. Das Land hat Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Besuchern verboten. Bei weniger als 1 000 Teilnehmern ist eine individuelle Einschätzung notwendig, »welche Risiken bestehen und ob diesen mit infektionshygienischen Maßnahmen begegnet werden kann«. Landkreisverwaltung und (Ober-)Bürgermeister im Kreis verständigen sich derzeit auf ein gemeinsames Vorgehen. Danach sollen auch kleinere Events in den nächsten vier Wochen nur stattfinden, wenn sie »erforderlich« und »nicht verschiebbar« sind.
Unabhängig von dieser Empfehlung, sagte Reumann, gelte das Infektionsschutzgesetz: Sollte eine Veranstaltung nach Ansicht der Behörden besonders hohes Ansteckungspotenzial bieten, könne sie im Einzelfall von der zuständigen Ortspolizei, also der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, abgesagt werden. (GEA)