REUTLINGEN. Wenn der FC Bayern München ein Heimspiel hat, ist es für normalsterbliche Fußballfans fast unmöglich an Eintrittskarten zu kommen. Praktisch, dass es einen Zweitmarkt für Tickets gibt – vor allem im Internet. Dass dabei aber so einiges schieflaufen kann, zeigte eine zivilrechtliche Verhandlung am Amtsgericht Reutlingen.
Der Kläger, ein Mann aus Hessen, war 2017 im Netz auf der Suche. Der Beklagte, ein Reutlinger, bot ihm daraufhin insgesamt zehn Eintrittskarten für Bayern-Spiele gegen Borussia Dortmund (Bundesliga) und Real Madrid (Champions League) an. Der Deal kam zustande, die Tickets jedoch nie beim Käufer an.
Was war passiert? Der Reutlinger sollte die Ware von einem Bekannten bekommen, der Tickets übrig hatte. Dann aber zog der sein Angebot zurück. So die Version des Beklagten. Die Krux dabei: Der Käufer aus Hessen hatte die Tickets zum Teil schon weiterverkauft. Der Rest sollte folgen. Ein Gewinn von rund 2 000 Euro sei ihm durch die Lappen gegangen.
Die Rechtslage im »grauen Markt« der Eintrittskarten sei fragwürdig, erklärt Richter Sierk Hamann. Denn eigentlich dürfen die Tickets laut AGB der Vereine nicht an Dritte weiterverkauft werden. Wenn das Ganze geschäftlich betrieben werde, könne man sich eine Abmahnung über mehrere Tausend Euro einfangen. Die Beteiligten waren also gut beraten, die Sache nicht an die große Glocke zu hängen. Weil die Lage zwischen den beiden juristisch eindeutig ist – es gab einen Kaufvertrag – einigten sie sich auf einen Vergleich über 1 500 Euro. (GEA)