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Aktuell Prozess

Drei kuriose Fälle aus dem Reutlinger Gerichtsalltag

Schuldig oder nicht schuldig? Vor dem Tübinger Landgericht muss sich ein 25-jähriger Nigerianer wegen versuchten Mordes verantwo
Die Justizia. FOTO: DAVID-WOLFGANG EBENER/DPA
Die Justizia. FOTO: DAVID-WOLFGANG EBENER/DPA

REUTLINGEN. Bei der Jahrespressekonferenz des Reutlinger Sozialgerichtes mit Martin Rother, Präsident des Sozialgerichts in Reutlingen, Pressesprecher Raphael Deutscher und seinem Stellvertreter Christof Weber ging es nicht nur um Zahlen, sondern auch um Beispiele von teils kuriosen Fällen aus dem Reutlinger Gerichtsalltag.

Arbeitsunfall

Einem selbstständigen Rechtsanwalt sei ein 148 Gramm schwerer Stein beim Öffnen seines Garagentors auf den Kopf gefallen. Dadurch sei er in Ohnmacht gefallen. Da dies auf dem Rückweg von seiner Arbeit geschehen sei, vermeldete er das als Arbeitsunfall. Der Kläger gab an, seit dem Steinschlag an Diarrhoe, Schwindel, Libidoverlust und Todesangst beim Anblick des Garagendachs zu leiden. Der Kläger entband seine behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht. In Anbetracht der geringen Masse des Materials könne, so heißt es im medizinischen Gutachten, keine Gehirnerschütterung eingetreten sein.

Krankenversicherung

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau klagte ihre Krankenkasse an, die Anschaffung eines Hundes und dessen Ausbildung zu einem Assistenzhund zu übernehmen. Der Hund solle ihr als Stütze dienen, um Stürze zu vermeiden und um ihr bei Depression und Panikattacken zu helfen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Es sah in dem Hund keinen »medizinischen Zweck, der über einen emotionalen Umgang hinausgeht«.

Jobcenter

Eine selbstständige Friseurin, die aufstockend Leistungen vom Jobcenter bezieht, wurde dazu aufgefordert, ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben nachzuweisen. Sie legte handschriftliche Kassenbücher vor, jedoch Ausgabe-Belege nur zur Einsicht. Die Angaben waren offenbar teilweise widersprüchlich und entsprachen teilweise nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Das Jobcenter hatte die Möglichkeit, die Leistungen in Höhe von 6.000 Euro zurückzufordern, hat aber nur etwa 4.000 Euro eingefordert. (GEA)