REUTLINGEN. Das EU-Parlament in Straßburg hat beschlossen, dass die Bezeichnungen Wurst, Schnitzel, Burger und Steak nicht mehr für vegetarische Fleischersatzprodukte verwendet werden dürfen. Eine solche europäische Regelung ist nicht ungewöhnlich. Denn auch bei anderen Lebensmitteln ist genau festgelegt, wann sie unter einem bestimmten Namen vermarktet werden dürfen. Hier sind fünf Beispiele dafür:
Schokolade
Die deutsche Kakaoverordnung (in der EU gilt die entsprechende Kakao- und Schokoladenverordnung) schreibt vor, welche Zutaten für Schokolade verwendet werden dürfen und welche Mindestgehalte an Kakaoerzeugnissen und Kakaobutter enthalten sein müssen. Für Schokolade ist ein Mindestgehalt von 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse vorgeschrieben. Für andere Schokoladensorten, wie Milchschokolade oder weiße Schokolade, gelten andere, aber ebenfalls spezifische Mindestgehalte.
Neben Kakao und Zucker sind auch pflanzliche Fette erlaubt, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie als solche auf der Verpackung gekennzeichnet werden, etwa mit »enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette«. Produkte, die als Schokolade vermarktet werden, müssen diese rechtlichen Standards einhalten. Bezeichnungen wie »Schoko«, »Schokoladencreme« oder Kakaocremes sind oft Marktbezeichnungen und deuten nicht auf den gleichen Kakaoanteil wie bei der Schokolade hin.
Bier
Was sich Bier nennen darf, ist im vorläufigen Biersteuergesetz von 1993 geregelt. Demnach darf Bier ausschließlich mit Gerstenmalz (für Weißbier auch Weizen), Hopfen, Wasser und Hefe gebaut werden. Das Biersteuergesetz, das auf älteren Fassungen beruht, wird umgangssprachlich als Reinheitsgebot bezeichnet. Der Begriff wurde erstmal in einer Sitzung des bayrischen Landtags vom 4. März 1918 erwähnt, als der Abgeordnete Hans Rauch eine Vorschrift von 1516 als Tradition hervorhob. Ausnahmen bei den Zutaten sind möglich. Bundesweit bekannt wurde das Reinheitsgebot im sogenannten Süßbier-Krieg n den 1950er Jahren, in dem der Bundesgerichtshof entscheiden musste.
Die Zugabe von Zucker ist in allen Bundesländern außer Bayern und Baden-Württemberg legal. Süßbier wurde unter Handelsmarken wie Karamalz als »Malzbier« vermarktet. 1958 entschied der Bundesgerichtshof, dass das nicht zulässig ist. Seither wird das Getränk, das umgangssprachlich Malzbier heißt, als »Malztrunk« vermarktet. Bayern ging noch weiter und ließ sich die Bezeichnungen »Bayrisches Bier«, »Mainfrankenbier« und »Oktoberfestbier« schützen.
Fruchtsaft
Der Fruchtgehalt muss bei Fruchtsaft 100 Prozent betragen. Es wird zwischen Direktsaft und Fruchtsaft aus Konzentrat unterschieden. Bei letzterem wird Fruchtsaft im Herkunftsland konzentriert und im Zielland rückverdünnt. Von Fruchtsaft abgegrenzt werden Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke. In einer EU-Richtlinie ist außerdem geregelt, dass Fruchtsäfte aus zwei Obstsorten nach ihrer Mischung in absteigender Reihenfolge bezeichnet werden müssen, also beispielsweise eine Mischung aus 80 Prozent Apfelsaft und 20 Prozent Orangensaft als Apfel-Orangensaft. Während eine Mischung aus 80 Prozent Orangensaft und 20 Prozent Apfelsaft ein Orangen-Apfelsaft wäre. Mischungen aus mehr als drei Obstsorten dürfen als Mehrfruchtsaft bezeichnet werden.
Mineralwasser
Die rechtliche Grundlage von Mineralwasser ist die deutsche Mineral- und Tafelwasserverordnung in ihrer letzten Fassung vom 22. Oktober 2014. Diese schreibt strengere mikrobiologische Grenzwerte als beim Trinkwasser vor, die durch die Lebensmittelüberwachung kontrolliert werden. Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem Namen und dem Ort der Quelle vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekanntgegeben. Heilwasser gilt nicht als Lebensmittel, sondern fällt unter das Arzneimittelgesetz. Mineralwasser wird mit 19 Prozent und nicht 7 Prozent besteuert. Das wird damit begründet, dass Mineralwasser kein Grundnahrungsmittel ist, weil es als Ersatz auch Leitungswasser gibt. Quellwasser und Tafelwasser sind ebenfalls in der Verordnung definiert und von Mineralwasser abgegrenzt. Sodawasser ist Tafel- oder Mineralwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat (umgangssprachlich: Natron) enthält.
Milch
In der Europäischen Union ist der Begriff Milch »ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten«. Nur Milch von Kühen darf im Handel innerhalb der EU als Milch bezeichnet werden. Stammt die Milch von anderen Tierarten, so ist im Handel die Bezeichnung der Tierart voranzustellen, also beispielsweise Schafsmilch, Ziegenmilch oder Eselsmilch. Die Bezeichnung »Pflanzenmilch« darf in den USA laut einer Entscheidung der FDA seit 2023 anders als in der EU so bezeichnet werden. In Europa werden Milchersatzprodukte beispielsweise als »Haferdrink« oder »Sojadrink« vermarktet. (GEA)

