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Aktuell Amtsgericht

Schneeball auf Polizeibeamte: kein tätlicher Angriff

War die Aktion eines Betrunkenen bei der Fasnet ein »tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte«? Münsingens Amtsgericht sagt: Nein.

MÜNSINGEN. »Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte« ist kein Kavaliersdelikt. Der Tatbestand wurde vor gut einem Jahr ins Strafrecht eingeführt, um vor allem Polizeibeamte bei ihren Einsätzen etwa bei Demostrationen besser zu schützen. Wer des Polizisten tätlich angreift, wird zu nicht weniger als einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt – auch diese Mindeststrafe schreibt der Gesetzgeber vor. Und wenn einer bei einer Fasnetsveranstaltung sturzbesoffen einen Schneeball in Richtung Polizei wirft? Ist auch das ein »tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte« und mit der Mindeststrafe zu ahnden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Amtsgericht in Münsingen zu befassen. Nein, ein Schneeball reicht dafür nicht, urteilte Richter Joachim Stahl, der das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellte. Auch der mitangeklagter Bruder, der einen Polizeibeamten vom Schnellball-Werfer wegzuzerren versuchte, wurde nicht wegen schwereren Delikts verurteilt, sondern »nur« wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. (dew)