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Aktuell Nutzung

Private Feiern im Metzinger Familienzentrum sind möglich

Der Gemeinderat in Metzingen hat die Nutzungs- und Entgeltordnung verabschiedet

Fröhliche Kinder
Fröhliche Kinder. Foto: fotolia
Fröhliche Kinder. Foto: fotolia

METZINGEN. Für die Nutzung des Familienzentrums in der Pfleghofstraße in Metzingen gibt es jetzt klare Regeln: Der Gemeinderat hat bei drei Enthaltungen einer vorliegenden Nutzungs- und Entgeltordnung zugestimmt. In bestimmten Fällen ist es damit auch möglich, die Räume zu mieten. Angebote des Familienzentrums selbst und Veranstaltungen, die den Zielen der Einrichtung entsprechen, sind dagegen in aller Regel kostenfrei.

In den meisten Fällen kann über all das die Hausleitung entscheiden, nur in wenigen Ausnahmen ist eine Rücksprache mit der Stadtverwaltung notwendig, erklärte der Integrationsbeauftragte der Stadt, Steffen Uebele, nachdem zuvor Kritik laut wurde, die Nutzungs- und Entgeltordnung widerspreche in Teilen dem Grundsatz der Niederschwelligkeit. »Natürlich wollen wir ein offenes Haus«, sagte dazu Gemeinderat Bernhard Mohr (FDP). Dennoch sei es die Pflicht der Stadt, all das zu regeln.

Zum Beispiel: Möchte ein selbstständiger Künstler einen Workshop für Kinder anbieten, was durchaus durch die Präambel gedeckt sein könnte, er dies aber über Teilnehmergebühren finanziert, ist das ein kommerzielles Angebot, für die Nutzung des Familienzentrums fällt deshalb ein Entgelt an.

Wird der Künstler allerdings vom Familienzentrum engagiert und bezahlt, ist das kostenfrei. Auch eine Spielzeugmesse wäre ein kommerzielles Angebot, unabhängig davon, ob solch eine Veranstaltung überhaupt gewünscht ist. Ein weiteres Beispiel: Eine Mutter bietet Nachhilfe an und verlangt dafür zehn Euro pro Schüler, ist dies von der Nutzungs- und Entgeltordnung kaum gedeckt. Bietet die Nachhilfe jedoch das Familienzentrum oder ein Kooperationspartner an, ist eine Befreiung natürlich möglich.

Alkoholverbot im Haus

Soweit, so gut. Doch immer gibt es auch Ausnahmen von der Regel: Solche kommerziellen Veranstaltungen könnten dann zulässig sein, wenn sie den nachbarschaftlichen Beziehungen im Quartier dienen, was allerdings einer Entscheidung der Stadtverwaltung bedarf. Nur eine Änderung gab es: Im Paragraf 1 war zunächst festgeschrieben worden, dass private Nutzungen möglich sind, wenn sie im Zusammenhang mit Kindern im Alter von unter 15 Jahren steht, zum Beispiel für einen Kindergeburtstag. Das wurde geändert: Jetzt sind solche Festivitäten für Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von unter 18 Jahren möglich. Trotz Bedenken von Steffen Uebele, der erklärte, dass solche Feierlichkeiten in dem Alter gerne ausarten.

Susanne Bernbauer (Grüne) machte daraufhin den Vorschlag, fürs ganze Haus ein Alkoholverbot zu erlassen. Uebele: »Warum nicht.« Oberbürgermeister Fiedler: »Das ist ein guter Gedanke und absolut richtig.« Die Stadtverwaltung wird’s prüfen und mit den Nutzern des Familienzentrums abstimmen, hieß es in der Sitzung weiter. (füs)