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Tübingen will Vermieter unterstützen, wenn sie Mieten für Geschäfte und Gaststätten senken

Neckarmauer und Neckarinsel in Tübingen. Foto: Kammerer
Neckarmauer und Neckarinsel in Tübingen.
Foto: Kammerer

TÜBINGEN. Die Geschäfte und Gaststätten, die derzeit wegen der Corona-Pandemie geschlossen sind, haben nahezu keine Einnahmen mehr, müssen aber weiterhin Miete zahlen.

Um Einzelhandel und Gastronomie in der Tübinger Altstadt zu unterstützen, möchte die Universitätsstadt Tübingen mit finanziellen Anreizen dazu beitragen, dass Vermieterinnen und Vermieter von betroffenen Immobilien in der Altstadt ihren Mieterinnen und Mietern einen möglichst hohen Teil des Mietzinses erlassen.

»Die völlige Leere in der Altstadt zeigt sehr eindrücklich, wie sich das Leben verändern würde, wenn die Läden, Gaststätten und Dienstleister die Corona-Schließzeit nicht überleben. Das wollen wir verhindern, damit die Tübinger Altstadt nach der Krise so lebendig ist wie davor. Hierfür bitten wir um die Mitwirkung der Immobilieneigentümer«, sagt Oberbürgermeister Boris Palmer. Insbesondere für kleine Unternehmen, die in der Altstadt vergleichsweise hohe Gewerbemieten zahlen müssen, reiche die Soforthilfe von Bund und Land zur Deckung der Mietkosten meist nicht aus.

Vorgesehen ist deshalb ein Unterstützungsfonds der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Tübingen mbH (WIT) für Vermieterinnen und Vermieter, die Mietnachlässe gewähren.

Wenn der Aufsichtsrat der WIT diesem Vorschlag zustimmt, gibt die WIT jedem Vermieter 70 Cent zu jedem erlassenen Euro dazu, die er an den Mieter weiterleitet. Er selbst kann dadurch die Höhe seiner Kürzung reduzieren. Die Höhe des Zuschusses wird von der Stadtverwaltung auf zehn Euro pro Quadratmeter Mietfläche und 2 000 Euro pro Gewerbeeinheit begrenzt.

Zuschussberechtigt sollen alle Eigentümer in der Altstadt sein, die ihre Immobilien an Betriebe vermietet haben, die derzeit von Rechts wegen geschlossen sind. Das gilt beispielsweise für den Einzelhandel, Friseure oder Gaststätten, nicht aber für Lebensmittelgeschäfte.

Der Aufsichtsrat der WIT muss diesem Vorgehen noch zustimmen. Nötig ist dazu ein einstimmiger Beschluss. Dieser soll noch vor den Osterfeiertagen vorliegen. Sobald Vermieterinnen und Vermieter die Zuschüsse beantragen können, wird die Stadtverwaltung darüber informieren. (a)