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Aktuell Prozess

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen Tübinger Landrat ein

Richter und Gesetze
Ein Richter mit den »Deutschen Gesetzen« in einem Sitzungssaal. Foto: Uli Deck/Archiv
Ein Richter mit den »Deutschen Gesetzen« in einem Sitzungssaal.
Foto: Uli Deck/Archiv

KREIS TÜBINGEN. Die Staatsanwaltschaft Tübingen stellt das Ermittlungsverfahren gegen den Tübinger Landrat und Mitarbeiter des Jugendamtes ein. Mitarbeiter des Landratsamtes Tübingen sollten Hinweise auf den Missbrauch in einer Pflegefamilie in Ofterdingen ignoriert haben. Der Verdacht hat sich nicht erhärtet.

In einem Strafverfahren, das große öffentliche Aufmerksamkeit erregt hat, wurde Anfang März 2021 ein 66-jähriger Mann aus Ofterdingen wegen sexuellen Missbrauchs zweier Pflegetöchter und wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder vom Landgericht Tübingen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach der Verhandlung wurde unter anderem gegen den früheren Leiter des Jugendamtes und gegen die ehemalige Sozialdezernentin des Landkreises Tübingen Strafanzeige wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen, versuchter Strafvereitelung und unterlassener Hilfeleistung erstattet. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurden diese von der Staatsanwaltschaft auf weitere Mitarbeiter des Jugendamtes ausgeweitet.

Auf Mitarbeiter ausgeweitet

Die Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft eingestellt. Nun ist für die Behörde klar: Die Mitarbeiter des Jugendamtes haben sich nicht strafbar gemacht. Es habe keine Hinweise auf sexuellen Missbrauch gegeben, bevor eine der Pflegetöchter die Taten offenbart hatte, so die Staatsanwaltschaft. Anderen Vorwürfen sei das Jugendamt nachgegangen.

Auch Ermittlungen gegen Landrat Joachim Walter wurden eingestellt. Eine Psychologin hatte auch ihn angezeigt. Ihm warf sie Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede und Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen vor. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass es keine strafbaren Äußerungen des Landrats gab. (GEA)