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Einwohnerdaten im Tübinger Adressbuch 2021: Widersprüche rechtzeitig mitteilen

Tübingens berühmte Neckarfront mit Hölderlinturm. FOTO: DPA
Tübingens berühmte Neckarfront mit Hölderlinturm. FOTO: DPA
Tübingens berühmte Neckarfront mit Hölderlinturm. FOTO: DPA
TÜBINGEN. Tübinger Bürgerinnen und Bürger, die nicht mit Name und Adresse im Tübinger Adressbuch 2021 aufgeführt werden wollen, müssen dies rechtzeitig der Stadtverwaltung schriftlich mitteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Personen, die bereits im aktuellen Adressbuch 2019/2020 nicht genannt werden wollten und der Datenweitergabe widersprochen haben, werden automatisch auch in der Ausgabe 2021 nicht veröffentlicht.

Der Widerspruch muss bis spätestens Montag, 26. Oktober, bei der Stadtverwaltung eingehen, schriftlich erfolgen und wird nicht telefonisch und nicht per E-Mail entgegengenommen. Bei Widersprüchen, die nach diesem Termin eingehen, kann die Stadtverwaltung nicht garantieren, dass sie noch in der aktuellen Ausgabe berücksichtigt werden können.

Zuständig für die Eintragung des Widerspruchs sind das Bürgerbüro Stadtmitte in der Schmiedtorstraße 4, die Bürgerbüros in Derendingen und Lustnau sowie alle Verwaltungsstellen in den Stadtteilen. Für den schriftlichen Widerspruch muss das Formular »Übermittlungssperre der Melderegisterdaten« verwendet werden. Es steht auf der städtischen Internetseite unter www.tuebingen.de/widerspruch_melderegister.

Das Tübinger Adressbuch wird alle zwei Jahre neu aufgelegt und erscheint nur in gedruckter Form. Es kann im Handel und beim Bürgerbüro Stadtmitte erworben werden. Es enthält ein Behörden- und Gewerbeverzeichnis, Informationen zur Stadtverwaltung und zur Stadtgeschichte und listet die Einwohnerinnen und Einwohner Tübingens nach Straßen und Namen geordnet auf. Das neue Adressbuch 2021/2022 erscheint Anfang 2021.

Das Einwohnerverzeichnis basiert auf dem Melderegister der Universitätsstadt Tübingen. Aufgenommen werden alle Personen, die am Stichtag 10. November 2020 mit Hauptwohnsitz in Tübingen gemeldet sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eingetragen werden Vor- und Familiennamen, akademischer Grad und Anschrift. Diese Daten darf die Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz zur Veröffentlichung in einem Adressbuch oder in ähnlichen Nachschlagewerken an den Adressbuchverlag übermitteln. (pm)