Die Sache mit der Erinnerung
Der Angeklagte hat das Recht zu schweigen, während der Zeuge aussagen muss und den Tathergang nicht verfälschen darf. Ist ein geladener Zeuge zum Gerichtstermin im Urlaub, muss er, wenn seine Aussage wichtig ist, diesen für den Tag des Termins unterbrechen. Die dabei anfallenden Kosten muss dann der Angeklagte übernehmen.Da Verhandlungen meist erst einige Zeit nach der Tat stattfinden, ist es für viele Zeugen schwer, sich genau an das Geschehen zu erinnern. Weil sie meistens mit vielen über das Erlebte sprechen, kann es passieren, dass die Aussage verfälscht werden. Wenn ein Richter irgendeinen Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat, muss er ihn freisprechen, daher auch der Ausspruch »Im Zweifel für den Angeklagten«.
Rund 70 Prozent der Verfahren werden erledigt ohne einen Gerichtstermin, das heißt, dass nur 30 Prozent der Fälle vor Gericht kommen. Es gibt auch Unterschiede, ob ein Jugendlicher oder ein Erwachsener vor Gericht kommt. Bei Jugendlichen geht es meist um erzieherische Maßnahmen, Erwachsene werden strenger behandelt. (ZmS)
Alissa Sautter, St.-Wolfgang-Schule Reutlingen, Klasse 9