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Aktuell Leserbrief

»Ich warne dringend davor, Antrag zu stellen«

AfD-Parteiverbot (per E-Mail)

Ich warne dringend davor, einen Antrag auf ein Parteiverbot der AfD vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu stellen. Nicht, weil ich irgendwelche Sympathien für diese rechtsextreme Partei hätte; ganz im Gegenteil! Aber es dürfte dem Prinzip einer geheimen, freien, gleichen und direkten Wahl widersprechen, wenn bei einer Wahl etwa einem Drittel aller Wahlberechtigten die Möglichkeit entzogen würde, für eine ihren Überzeugungen entsprechende Partei stimmen zu können. Wo bliebe da die Gleichwertigkeit der Wählerstimmen?

Ich vermute, das BVerfG wird schon wegen dieser demokratie-theoretischen Überlegung ein Verbot der AfD ablehnen, ohne überhaupt bis zur Prüfung der Frage, ob sachliche Gründe im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen, vordringen zu können. Art 21 Abs. 2 GG lautet: »Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das BVerfG.« Man kann eben in einer Demokratie nicht ungefähr einem Drittel der Gesamtwählerschaft im praktischen Ergebnis das Stimmrecht entziehen und dann immer noch behaupten, man führe rechtsstaatlich einwandfreie Wahlen durch. Die AfD muss mit politischen und nicht mit administrativ-juristischen Mitteln bekämpft und hoffentlich auch besiegt werden!

In seinem Urteil vom 17. Januar 2017 zum Verbot der NPD hat das BVerfG im Kern gesagt, die NPD mag rechtsradikal und damit verfassungswidrig sein oder nicht, das sei letztlich ohne entscheidende Bedeutung. Denn diese Partei habe, nachdem sie auf den Status einer Splitterpartei zusammengeschmolzen ist, ohnehin keinen Einfluss mehr auf die Wahlentscheidung. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass eine Partei, die bereits knapp ein Drittel der Gesamtwählerschaft repräsentiert, nicht mehr so leicht verboten werden kann. Aber trotzdem kann sie beim Vorliegen von entsprechend schweren Verdachtsmomenten noch immer auf ihre Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 GG überprüft und eventuell verboten werden. Neben der formellen Frage nach dem numerischen Stimmenanteil einer Partei bleibt dann in der Sache die Frage, ob die AfD im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG tatsächlich verfassungswidrig ist oder nicht.

Das BVerfG müsste zu einem Verbot einer Partei unabhängig von deren Größe und ihrer politischen Bedeutung dann gelangen, wenn diese Partei nach ihren eigenen Verlautbarungen ganz offen gegen grundlegende Menschenrechte oder Grundprinzipien unseres demokratischen Staates verstieße. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sie die Abschaffung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) in ihrem Partei oder Wahlprogramm verlangen würde oder den direkten Übergang zu einen Einparteiensystem als Wahlziel proklamierte. Das wäre letztendlich die Einführung einer Diktatur. Wenn das BVerfG nicht schon formal wegen des hohen Stimmenanteils entscheidet, sondern bei der Prüfung in der Sache, ob eine Verfassungswidrigkeit gegeben ist oder nicht, muss das BVerfG einen sehr strengen Maßstab anlegen. Denn nur so kann das Gericht jeden Zweifel an seiner Neutralität vermeiden. Andernfalls könnten bestimmte Kreise das Gerücht zu streuen versuchen, das BVerfG unterstütze insgeheim den Versuch, eine der derzeitigen Regierungsmehrheit nicht genehme Partei von der Mitwirkung im Bundestag mit unfairen Mitteln ausschließen zu wollen. Weil beim BVerfG die Latte des Erfolgs sehr hoch liegt und eher ein Misserfolg eines Verbotsantrages zu befürchten ist, kann ich allen demokratischen Parteien im Bundestag nur zurufen: Finger weg von einem Verbotsverfahren gegen die AfD! Der Schuss könnte leicht mit verheerenden Folgen nach hinten losgehen!"

 

Dr. jur. Bernhard Kraushaar, Reutlingen