Dagegen hatte ein Betroffener vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe geklagt. Die Richter setzten das Verfahren aus und legten dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Regelung mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes zum Recht des öffentlichen Dienstes vereinbar ist.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bemängelte eine ganze Reihe von Fehlern in der Regelung. Sie missachte, dass die Besoldungshöhe nach unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen sei. Auch liege ein Verstoß gegen das Gebot der Besoldungsgleichheit vor, weil die Absenkung nur einen Teil der Beamten und Richter treffe. Es seien nur einzelne Besoldungsgruppen und neu in den Dienst kommende Beamte und Richter betroffen. Außerdem fehle ein schlüssiges und umfassendes Konzept zur Haushaltskonsolidierung als Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft.
Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.