Der Landtag fordert den Betrag zurück, weil er im Bundestagswahlkampf 2017 von der Partei unzulässig für Wahlwerbung eingesetzt worden sein soll.
Konkret geht es um eine Kampagne, die auf dem Stuttgarter Pragsattel auf einer Videoleinwand gezeigt wurde. Dabei wurde etwa der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) als Gollum aus dem Fantasy-Klassiker »Herr der Ringe« verballhornt. Die AfD erklärte, die Werbung habe eigene politische Standpunkte vermittelt und diene der Information der Bürger. Sie wies den Vorwurf der unzulässigen Wahlwerbung erneut zurück.
Die Mittel der Landtagsfraktionen stammen aus Steuergeldern. Grundsätzlich dürfen sie nicht für Parteizwecke eingesetzt werden, also auch nicht für Wahlwerbung. AfD-Fraktionschef Bernd Gögel hatte im Vorfeld erklärt: »Wer Fraktionen auf eine parlamentsgebundene Funktion der Öffentlichkeitsarbeit reduzieren will, befürwortet eine Schwächung der Opposition gegenüber den Regierungsfraktionen, was zur Bevorzugung letzterer führt.« Insofern ergebe sich für die AfD zwingend, dass Oppositionsfraktionen in derselben Weise ihre Positionen vertreten können müssten wie die Regierungsfraktionen. »Dies betrifft auch bundespolitische Themen - zumal die Kompetenzen von Land und Bund über den Bundesrat verschränkt sind.«
In ihrem Rückforderungsbescheid monierte die Landtagsverwaltung unter anderem, dass in der damaligen Aktion keine Botschaft zur Landespolitik zu erkennen sei. Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) hatte diese Kampagne als Verstoß gegen das Fraktionsgesetz gewertet und den Rechnungshof um eine Sonderprüfung gebeten. Sie argumentierte damals, die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen dürfe lediglich der Information über deren parlamentarische Arbeit dienen. Hinzu komme noch die Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und der Dialog mit den Bürgern.
Das Verfahren zieht sich schon seit längerer Zeit hin. Grundsätzlich wird eine Rückzahlung sofort fällig. Die Landtagsverwaltung hatte aber erklärt, sie werde die Zahlungspflicht erst dann durchsetzen, wenn der Bescheid Bestandskraft habe.
© dpa-infocom, dpa:220601-99-511500/4