Er hatte beantragt, ein Tablet mit Internetzugang besitzen oder das Internet über eine »sichere Quelle« nutzen zu dürfen. Die JVA lehnte ab, der Mann wollte daraufhin vor dem Landgericht Freiburg eine Entscheidung darüber herbeiführen. Als das Gericht dies ablehnte, legte der Häftling Beschwerde vor dem Oberlandesgericht ein.
Das OLG verwarf die Beschwerde. Computer und ähnliche Geräte seien schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden. Außerdem sei in Baden-Württemberg im Justizvollzugsgesetzbuch nur der Zugang zu Hörfunk und Fernsehen sowie Zeitungen und Zeitschriften geregelt. Ein Zugang zum Internet sei darin nicht vorgesehen. (Az.: 2 Ws 55/22)
© dpa-infocom, dpa:220712-99-996099/2