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Schulgesetz: Schülerabweisung von Wunschschule möglich

Schüler dürfen von ihrer Wunschschule abgewiesen werden, wenn für sie ansonsten eine neue Klasse oder Lerngruppen gebildet werden müsste.

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Foto: dpa
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STUTTGART. Das ist jetzt ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben - die grün-schwarze Gesetzesänderung passierte am Mittwoch den Landtag in Stuttgart. Damit reagiert die Regierung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2017. Die Richter hatten damals Eltern recht gegeben, die ihre Kinder auf ihre Wunschschule in Wutöschingen (Kreis Waldshut) - es ging um eine Gemeinschaftsschule - geben wollten. Die Behörden wollten dies aber unterbinden, um keine zusätzliche Klasse einrichten zu müssen.

Das Kultusministerium zog aus der gerichtlichen Niederlage den Schluss, dass das Gesetz präzisiert werden muss. »Ausdrücklich ist zukünftig klargestellt, dass Zuweisungen auch zur Vermeidung der Bildung zusätzlicher Klassen ebenso wie Gruppen oder Lerngruppen zulässig sind«, teilte eine Sprecherin mit. An der bisherigen Praxis ändere sich nicht viel - auch bisher seien schon sogenannte Schülerlenkungen möglich, um Ressourcen im Blick zu behalten.

Hingegen lief die oppositionelle SPD Sturm gegen die nun vorgenommene Gesetzesänderung. Ihr Bildungsexperte Daniel Born sprach von einer »völligen Missinterpretation des Urteils«. Vielmehr hätte das Land das bestehende Gesetz einfach ordentlich anwenden müssen. Born befürchtete, dass das Gesetz vor allem auch zulasten von kleinen Grundschulen gehen könnte. Grundsätzlich gilt im Südwesten, dass es Grundschüler nicht weit bis zur Schule haben sollen. »Wenn Sie sich nun hier ein Gesetz schustern, mit dem Sie aufgrund von Ressourcenargumenten entsprechende Schülerzuweisungen machen können, dann ist das eine Gefahr für «kurze Beine, kurze Wege»«, sagte Born. (dpa)