Logo
Aktuell Bundesverfassungsgericht

Presserechtlicher Streit: Beide Seiten müssen gehört werden

Bei presserechtlichem Streit muss ein Gericht vor einer Entscheidung immer beide Seiten hören.

Ein Schild mit der Aufschrift »Bundesverfassungsgericht«
Ein Schild mit der Aufschrift »Bundesverfassungsgericht«. Foto: Sebastian Gollnow
Ein Schild mit der Aufschrift »Bundesverfassungsgericht«. Foto: Sebastian Gollnow
KARLSRUHE. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit zwei am Freitag veröffentlichten Beschlüssen vom 30. September. In einem Fall aus Köln ging es um eine Unterlassungsverfügung gegen ein journalistisches Recherchenetzwerk, das im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen Protokolle von Aufsichtsratssitzungen eines Unternehmens veröffentlicht hatte (1(BvR 1783/17). Im zweiten Verfahren aus Hamburg ging es um die Verpflichtung eines Verlags zu einer Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen Fernsehmoderator (1 BvR 2421/17).

Die Beschwerdeführer hatten fehlende prozessuale Waffengleichheit bemängelt, weil die Gerichte Entscheidungen getroffen hatten, ohne das Recherchenetzwerk und den Verlag vorher anzuhören oder zu informieren. »Auch wenn in Pressesachen häufig eine Eilbedürftigkeit anzuerkennen sein wird, folgt hieraus kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs als solches der Gegenseite verborgen bleibt«, begründete die 3. Kammer des Ersten Senats die Beschlüsse. Bei Gegendarstellungen bestehe jedenfalls kein Grund, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung von einer Anhörung abzusehen, wenn es um eine bereits veröffentlichte Äußerung gehe. Auf eine mündliche Verhandlung könne bei Dringlichkeit aber zunächst verzichtet werden.

Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts