Laut OLG muss nicht ständig ein Mitarbeiter mit Bodenwischer über die Tanzfläche laufen, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen. »Eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.« Diese fehlte nach Feststellung des Gerichts in der Disko, obwohl Getränke auf der Tanzfläche erlaubt waren und damit gerechnet werden musste, dass Flüssigkeiten beim Tanzen verschüttet werden. Der »Chef-Springer« der Diskothek sollte sich demnach nur von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche verschaffen. Von dort hätte er Einzelheiten des Bodens bei einer gut besuchten Tanzfläche nicht erkennen können, so das OLG. Die Diskobetreiberin hafte für den Sturz, weil sie die Gefahren für die Gäste nicht in zumutbarer Weise gering gehalten habe.
Das Landgericht Mosbach hatte in erster Instanz die Klage der Krankenversicherung der Besucherin abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war vor dem OLG erfolgreich. Der Senat ließ eine Revision nicht zu. Die Diskobetreiberin kann aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
© dpa-infocom, dpa:220325-99-672723/2