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Kontaktbeschränkung und PCR-Test: Was seit Mittwoch für Ungeimpfte gilt

Die Corona-Regeln im Südwesten werden verschärft. Für Ungeimpfte gilt künftig eine Kontaktbeschränkung. Außerdem benötigen sie für viele Aktivitäten in Innenräumen nun einen PCR-Test. Was sich sonst noch ändert und welche Ausnahmen es gibt.

Corona-Test
Ein Patient lässt vor einer Arztpraxis einen Abstrich für einen PCR Corona-Test machen. (Archivbild). Foto: Kay Nietfeld/dpa
Ein Patient lässt vor einer Arztpraxis einen Abstrich für einen PCR Corona-Test machen. (Archivbild). Foto: Kay Nietfeld/dpa

STUTTGART. Am Mittwoch treten im Südwesten strengere Corona-Regeln in Kraft. Die neuen Einschränkungen treffen jedoch ausschließlich Personen, die nicht geimpft oder genesen sind. Ohne negatives Corona-Test-Ergebnis sind sie künftig von vielen Lebensbereichen ausgeschlossen. Das betrifft etwa Restaurantbesuche, Kultur- und Freizeitaktivitäten sowie den Amaterusport. In vielen Fällen ist künftig sogar ein PCR-Test nötig. Zusätzlich gilt für Ungeimpfte wieder eine Kontaktbeschränkung.

Grundlage für die Verschärfung der Maßnahmen ist das am 16. September von der grün-schwarzen Landesregierung eingeführte dreistufige Warnsystem. Corona-Regeln werden seither nicht mehr aufgrund von Neuinfektionen in einzelnen Landkreisen verschärft, sondern bei sich abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser im Land. Maßgeblich dafür ist die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder die Zahl der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen.

Am Freitag lag diese laut Landesgesundheitsamt bereits bei 258. Der Schwellenwert von 250 muss jedoch an zwei aufeinenaderfolgenden Werktagen überschritten werden, damit die Warnstufe gilt. Wochenenden und Feiertage werden nicht mitgezählt, deshalb ist nach Freitag erst der Dienstag relevant. Heute beträgt die Zahl der Covid-19-Patienten auf Intensivstationen 284. Deshalb werden die Corona-Regeln von morgen an verschärft. Was das im Detail bedeutet und welche Ausnahmen es gibt.

Private Treffen und private Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten

Mit der Warnstufe wird wieder eine Kontaktbeschränkung eingeführt. Ein Haushalt darf sich nur noch mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind Genesene und vollständig Geimpfte, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Dazu gehören auch Schwangere und Stillende. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

Öffentliche Veranstaltungen und Kultureinrichtungen

In Theatern, Opern, Galerien, Museen, Bibliotheken, Archiven, Gedenkstätten, Kinos, bei Stadtfesten oder Konzerten gelten in Innenräumen weiterhin die 3G-Regeln. Ungeimpfte müssen jetzt allerdings ein negatives PCR-Test-Ergebnis vorweisen. Im Freien ist 3G ebenfalls vorgeschrieben und zwar anders als in der Basisstufe unabhängig von der Besucherzahl. Ein Antigentest reicht da noch aus.

Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kongresse, touristischer Verkehr, Sport und außerschulische Bildung

Ohne negativen Corona-Test haben Personen, die weder geimpft, noch genesen sind, keinen Zugang mehr zu Restaurants, Freizeiteinrichtungen, Ausstellungen, Busreisen, Sportveranstaltungen oder Kursen an Volkshochschulen. In der Warnstufe gelten für diese Kategorien die 3G-Regeln. In Innenräumen, beispielsweise in Restaurants, Fitnessstudios oder Hallenbädern, ist künftig ein PCR-Test verpflichtend. Im Freien, etwa bei Fußballspielen und in Freizeitparks, reicht ein Antigen-Test.

Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse

Für die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Kategorien waren bislang nur Maskenpflicht, Hygienemaßnahmen und Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben. In der Warnstufe gelten künftig die 3G-Regeln. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist alle drei Tage ein negativer Antigen-Test nötig.

Diskobetrieb

Ungeimpfte haben in der Warnstufe keinen Zutritt mehr zu Diskotheken. Das schließt in diesem speziellen Fall auch Personen ein, die sich nicht impfen lassen können. Die 2G-Regel gelten auch bei Tanzveranstaltungen im Freien.

Umfrage (beendet)

Was halten Sie vom Teil-Lockdown für Ungeimpfte?

Die Corona-Regeln im Südwesten werden verschärft. Betroffen sind ausschließlich Ungeimpfte.

59%
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Prostitutionsstätten

Bordelle dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss künftig jedoch einen negatives PCR-Test-Ergebnis vorlegen.

Einzelhandel, körpernahe Dienstleistungen, Öffentliche Verkehrsmittel, Religiöse Veranstaltungen und Beherbergungsbetriebe

Hier bleiben die Regeln im Vergleich zur Basisstufe gleich. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht grundsätzlich Maskenpflicht, im Einzelhandeln sind zusätzlich Hygienemaßnahmen erforderlich. Bei religiösen Veranstaltungen, körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise beim Friseur sowie in Beherbergungsbetrieben ist darüberhinaus Kontaktverfolgung nötig. Bei körpernahen Dienstleistungen und in Beherbergungsbetrieben gelten außerdem die 3G-Regeln.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht oder Teilnahmeverboten

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht und Teilnahmeverboten sind laut Coronaverordnung: Personen bis einschließlich 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt (inklusive Schwangere und Stillende). Diese Personen müssen stattdessen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Schüler, die zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, müssen grundsätzlich keinen Testnachweis vorlegen. Es reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Diese Regelung gilt auch in den Herbstferien.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht für Personen, die älter als sechs Jahre alt sind, bleibt grundsätzlich bestehen. Befreit ist, wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann. Nicht mehr zulässig ist in der Warnstufe das zum 15. Oktober eingeführte 2G-Optionsmodell. Es sieht vor, dass Beshäftigte und Besucher in Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen keinen Mundschutz tragen müssen. Das ist jedoch erst wieder in der Basisstufe möglich.

Wann endet die Warnstufe?

Die Warnstufe tritt außer Kraft, sobald die Schwellenwerte für die Intensivbettenbelegung (250) oder die Hospitalisierungsinzidenz (8) an fünf Tagen in Folge unterschritten werden. Dann gelten wieder die Regeln der Basisstufe.

Wann kommt die Alarmstufe?

Die Alarmstufe tritt ein, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 12 erreicht oder überschreitet. Oder dann, wenn die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für die meisten Lebensbereiche gelten dann die 2G-Regeln. Außerdem wird die Kontaktbeschränkung noch deutlich strenger. (GEA/dpa)