Nach Angaben des Ministeriums pendeln knapp 50.000 Arbeitnehmer täglich aus dem benachbarten Frankreich zur Arbeit nach Deutschland. Seit dem Beginn der Corona-Pandemie seien die Grenzgänger auch vermehrt von Kurzarbeit betroffen. Durch den Abzug eines fiktiven Steuerbetrags in Deutschland und der parallelen Besteuerung in Frankreich wurden sie demnach bisher doppelt belastet.
Gemeinsam mit dem Saarland und Baden-Württemberg habe Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Problematik hingewiesen und auf die Umsetzung eines Urteils des Bundessozialgerichts von 2021 verwiesen. Darin wurde festgestellt, dass im Falle einer steuerlichen Freistellung als Grenzgänger keine Steuerpflicht in Deutschland besteht.
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