Hintergrund ist die vergebliche Suche berufstätiger Eltern nach einem Kita-Platz in Böblingen für ihre Tochter, die in diesem Dezember vier Jahre alt wird. Dagegen legte das Mädchen als Antragstellerin Widerspruch ein. Die Stadt verwies auf die Zuständigkeit des Landkreises als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart eine einstweilige Anordnung, dass der Kreis ihr einen Kita-Platz im Umfang von fünf Stunden und nicht mehr als 30 Minuten in öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrer Wohnung entfernt nachzuweisen habe. Das Verwaltungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung, wobei es die Zuweisung eines Platzes auf sechs Monate begrenzte.
Dagegen legte der Landkreis Beschwerde ein. Denn der Anspruch sei wegen Auslastung nicht erfüllbar und die ausgesprochene Leistung sei auf etwas Unmögliches gerichtet. Der 12. Senat des VGH wies diese Begründung zurück. Er betonte, ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar sein solle, wenn aktuell sämtliche Plätze belegt seien, würde unter einem Kapazitätsvorbehalt stehen. Der Gesetzgeber habe sich jedoch eindeutig dagegen entschieden, dass der Anspruch mangels Plätzen nicht erfüllt wird. Das Gericht legte dem Landkreis eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung im Einzelfall nahe. Der Beschluss vom November ist unanfechtbar.
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