Der Mann war seit September 1997 bei dem Autozulieferer angestellt und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Ihm wurde im Januar 2019 gekündigt. Der Betriebsrat hatte zugestimmt. Bosch begründete den Rauswurf damit, dass der Entwicklungsingenieur mit der Veröffentlichung von Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. Unter den Daten seien auch Gesundheitsdaten gewesen, teilte der Gerichtssprecher weiter mit.
Der Ingenieur hingegen war der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Mit der Veröffentlichung weiter Teile der Prozessakten durch die Zurverfügungstellung des Dropbox-Links habe der Mann in rechtswidriger Weise gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen, urteilte die erste Instanz.
Die Berufung des Mannes wies das Landesarbeitsgericht nun zurück, wie der Sprecher weiter mitteilte. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt gewesen. Der Betriebsrat habe rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen verletzt.
Ein Sprecher von Bosch erklärte, man sehe sich bestätigt, weil Bosch als Arbeitgeber die Verantwortung habe, auf Fehlverhalten von Mitarbeitern gegenüber anderen Mitarbeitern angemessen zu reagieren, und zwar unabhängig von Status, Rolle oder Funktion.
© dpa-infocom, dpa:220325-99-671691/3