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Gericht: »Gotthard-Raser« muss nicht in Deutschland in Haft

Der in der Schweiz verurteilte »Gotthard-Raser« muss nicht in Deutschland ins Gefängnis.

Die Schweizer Fahne
Die Schweizer Fahne Foto: dpa
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Foto: dpa
Stuttgart (dpa) - Wie ein Sprecher des Stuttgarter Landgerichts am Mittwoch sagte, ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hierzulande nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Grund sei, dass ein Tempoverstoß in Deutschland keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit sei, für die man nicht ins Gefängnis müsse.

Schweizer Richter hatten den Mann aus Ditzingen bei Stuttgart 2017 in Abwesenheit zu 30 Monaten Haft verurteilt - davon 18 auf Bewährung. Das Justizministerium in Bern hatte ein »Ersuchen um Vollstreckung der Freiheitsstrafe« nach Baden-Württemberg übermittelt.

Der Mann war 2014 mit Tempo 200 über eine Schweizer Autobahn gebrettert und erst an einer Polizeisperre gestoppt worden. Auf der Autobahn gilt ein Tempolimit von 120 Stundenkilometern. Im Gotthard-Tunnel habe er das Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch riskante Überholmanöver aufs Spiel gesetzt, sagten die Ankläger damals.

Solange der Mann nicht in die Schweiz ausreist, droht ihm nun keine Haftstrafe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nach Angaben des Landgerichts noch bis Donnerstag (22.3.) Zeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen. Bisher sei das aber nicht geschehen.