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G-Regeln, Maskenpflicht und Quarantäne: Was sich von heute an ändert

Am heutigen Sonntag fallen in Deutschland viele Corona-Maßnahmen weg. Doch einige bleiben bestehen. Was Sie über G-Regeln, Maskenpflicht und Quarantäne wissen müssen.

Ende der Maskenpflicht
Viele Bundesländer haben sich entschieden, Maskenpflichten in Geschäften und Schulen sowie 2G- und 3G-Zutrittsregeln auslaufen zu lassen. Foto: Peter Kneffel
Viele Bundesländer haben sich entschieden, Maskenpflichten in Geschäften und Schulen sowie 2G- und 3G-Zutrittsregeln auslaufen zu lassen.
Foto: Peter Kneffel

REUTLINGEN. Begriffe wie Quarantäne, Schnelltest, Mundschutz, oder Kontaktbeschränkungen sind durch die Corona-Pandemie Teil des täglichen Sprachgebrauchs geworden. Oft im Kontext der Frage: Was gilt eigentlich gerade? Antworten darauf hat die Politik zwei Jahre lang kontinuierlich geändert. Die größten Neuerungen seit März 2020 stehen am Sonntag bevor. Eine Übersicht.

Kontaktbeschränkungen

Nach dem vom Bundestag beschlossenen Infektionsschutzgesetz sind bereits seit 19. März keine Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen mehr vorgesehen. Egal, ob geimpft oder nicht – man darf sich mit so vielen Menschen treffen wie man will.

Maskenpflicht

In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ist die Maskenpflicht von Sonntag an Geschichte. Das betrifft etwa Stadien, Restaurants, Kultureinrichtungen, Diskotheken, Einzelhandel und Supermärkte. Im Rahmen des Hausrechts können Betreiber oder Inhaber jedoch auf Maskenpflicht bestehen, sagt ein Sprecher des Sozialministeriums auf GEA-Anfrage. Anders sei das in Schulen, hier müsse grundsätzlich kein Mundschutz getragen werden. Bestehen bleibt die Maskenpflicht beispielsweise in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in Bussen, Zügen, Flugzeugen und Taxis.

Zugangsbeschränkungen

Regeln wie 3G, 2G oder 2Gplus fallen künftig weg. Impf- oder Genesenen-Zertifikate müssen nicht mehr kontrolliert werden. Der Impfstatus spielt im Alltag nur noch bei Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs eine Rolle. Für diese Personen gilt weiter, dass sie vollständig immunisiert oder genesen sein müssen.

Testpflicht

Trotz Wegfall der G-Regeln gilt in einigen Bereichen laut Corona-Verordnung des Landes auch künftig eine Testpflicht. Das betrifft etwa Schulen, Kitas, Krankenhäuser, Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten sowie Alten- und Pflegeheime. Ein negativer Corona-Test muss unabhängig vom Impf- oder Genesenen-status vorgelegt werden. Bis einschließlich 29. Juni sollen die Schnelltests noch kostenlos angeboten werden.

Quarantäne

Corona-Infizierte und ungeimpfte Kontaktpersonen, müssen weiterhin für zehn Tage in Quarantäne. Sie kann nach sieben Tagen mit einem negativen Nachweis von einer zertifizierten Corona-Teststation verkürzt werden. Geimpfte Kontaktpersonen oder solche, deren Corona-Infektion nicht länger als drei Monate her ist, müssen nicht in Quarantäne. Nach einem Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert Koch-Instituts (RKI) könnten die Absonderungen für Infizierte und Kontaktpersonen in Zukunft auf fünf Tage verkürzt werden.

Arbeitsplatz

Die Pflicht, Homeoffice anzubieten, ist bereits am 20. März entfallen. Gleiches gilt für die 3G-Regel. Um Ausbrüchen vorzubeugen, sind Betriebe laut Bundessozialministerium noch bis einschließlich 25. Mai dazu verpflichtet, »Basisschutzmaßnahmen bei der Arbeit zu treffen«. Das heißt, Arbeitgeber müssen weiterhin ein Hygienekonzept vorlegen, das zur jeweiligen Arbeits- und Raumsituation passt. Neben Mindestabstand, Lüften von Innenräumen und Testangeboten können Betriebe auch das Tragen von Masken anordnen, wenn »technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten«.

Reisen

Keine Auswirkungen haben die kommenden Lockerungen auf Einreisebestimmungen. Hier spielen Testergebnisse, Impf- und Genesenenstatus unverändert eine zentrale Rolle. Wer ins Ausland möchte, sollte sich vor Urlaubsbeginn beim Auswärtigen Amt über die aktuellen Bedingungen am Ziel und für die Rückkehr nach Deutschland informieren.

Hotspots

In Regionen oder Bundesländern mit bedrohlicher Infektionslage, können laut Bundesgesundheitsministerium »zusätzliche Maßnahmen wie Maskenpflichten, Abstandsgebote, Nachweispflichten oder Hygieneauflagen angeordnet werden«. Es gibt vier Kriterien, mit denen die Länder die Hotspot-Regel anwenden können: Wenn in Krankenhäusern wegen Corona planbare Eingriffe nicht mehr gemacht werden könnten, wenn die Notfallversorgung gefährdet ist, wenn in der Pflege personelle Grenzen unterschritten werden oder wenn Patienten in andere Krankenhäuser verlegt werden müssen. Baden-Württemberg wird die Hotspot-Regel zunächst nicht nutzen. Die Regierung zweifelt, dass die Maßnahme vor Gericht standhalten würde. (GEA)