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Flüchtlingsheime: Alleinstehende bekommen wieder mehr Geld

Asylsuchenden, die allein in einer Sammelunterkunft leben, werden seit einigen Jahren die Sozialleistungen gekürzt. Begründung: Die Bewohner könnten ja sparen, indem sie gemeinsam einkaufen und kochen. Jetzt setzt Karlsruhe der umstrittenen Praxis ein Ende.

Sozialleistungen in Flüchtlingsheimen
Trennwände stehen in der Messehalle 4 in der Messe Dresden. Foto: Robert Michael
Trennwände stehen in der Messehalle 4 in der Messe Dresden.
Foto: Robert Michael

Geflüchtete, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, bekommen wieder genauso viel Geld zum Leben wie andere alleinstehende Asylsuchende. Ihnen waren die Sozialleistungen 2019 pauschal um zehn Prozent gekürzt worden, weil sie angeblich durch gemeinsames Einkaufen und Kochen bei den Ausgaben sparen können - aber das verstößt gegen das Grundgesetz. »Der existenznotwendige Bedarf der Betroffenen ist damit derzeit nicht gedeckt«, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit. (Az. 1 BvL 3/21)

Die »Sonderbedarfsstufe« für Alleinstehende in Flüchtlingsheimen war zum 1. September 2019 von der damaligen Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD eingeführt worden. Der gekürzte Satz entspricht dem für Menschen, die verheiratet sind oder mit einem Partner zusammenleben.

Nach den aktuellen Regelsätzen macht das bei Menschen, die sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhalten, einen Unterschied von 45 Euro aus. Alleinstehenden Asylbewerbern dieser Gruppe stehen derzeit 449 Euro zu. Leben sie in einer Sammelunterkunft, sind es nur 404 Euro. Dieser Betrag reduziert sich üblicherweise noch um Abschläge für Sachleistungen wie Strom oder Möbel. Alleinstehende, die noch nicht so lange im Land sind, bekommen regulär 367 Euro im Monat und in einer Sammelunterkunft 330 Euro.

Begründet wurde das mit möglichen Einsparungen durch das gemeinsame Wirtschaften der Bewohner. Solche Effekte bestünden zum Beispiel beim Essen, »indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden«, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Ein Zusammenwirtschaften könne »erwartet werden«.

Für das Gericht ist allerdings »nicht erkennbar«, dass solche Einsparungen tatsächlich erzielt werden - oder erzielt werden könnten. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung gebe es dazu keinerlei Untersuchungen, teilten die Richterinnen und Richter des Ersten Senats mit. Die Betroffenen seien in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzt.

Im konkreten Fall ging es um einen 1982 geborenen Mann aus Sri Lanka, der seit 2014 in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Nähe von Düsseldorf lebt. Im Asylbewerberleistungsgesetz fällt er unter die Vorschrift, die für alle Menschen gilt, die seit mindestens 18 Monaten hier sind. Die Karlsruher Entscheidung betrifft deshalb unmittelbar nur diese Gruppe. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die das Verfahren angestoßen hatte, geht aber davon aus, dass sie auf den Leistungsbezug in den ersten 18 Monaten übertragbar ist.

Die Vorschrift zu den Alleinstehenden, die schon länger hier sind, muss jetzt zwingend überarbeitet werden. Die Verfassungsrichter ordnen für diese Gruppe außerdem mit sofortiger Wirkung an, dass allen Alleinstehenden wieder einheitlich der höhere Satz zu gewähren ist - ob sie in einer Sammelunterkunft leben oder nicht.

Rückwirkend profitieren davon nur Betroffene, deren Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Das ist dann der Fall, wenn jemand dagegen Widerspruch eingelegt oder geklagt hat. Diesen Menschen kann unter Umständen schon seit September 2019 mehr Geld zustehen.

Die GFF hatte die Begründung für die Kürzungen seit längerem als realitätsfremd kritisiert. »Die ständige Fluktuation in den Unterkünften sowie die unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Hintergründe machen ein gemeinsames Wirtschaften sehr unwahrscheinlich«, teilte die spendenfinanzierte Organisation mit, die gezielt strategische Gerichtsverfahren führt.

In diesem Fall hatte die GFF eine Mustervorlage für Sozialgerichte erarbeitet, um die »Sonderbedarfsstufe« in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Eine Richterin am Sozialgericht Düsseldorf machte davon Gebrauch. Dort klagt der Mann aus Sri Lanka auf höhere Leistungen für die Monate November 2019 bis Februar 2020. Hält ein Fachgericht eine Norm für verfassungswidrig, die es in einem bestimmten Fall anwenden müsste, setzt es das Verfahren aus, damit Karlsruhe entscheidet.

Der Kläger hat inzwischen ein gesichertes Aufenthaltsrecht und arbeitet. In der Zeit, die für das Verfahren maßgeblich ist, hatte er sich mit einem Mann aus Guinea das Zimmer geteilt und mit sechs weiteren Bewohnern aus Eritrea, dem Irak und Somalia Küche und Bad.

»Meine Mitbewohner sind in Ordnung, aber wir haben keine enge Beziehung«, zitiert die GFF den Kläger in einem Interview aus dem April 2021. Als Hindu esse er etwa kein Rind und in Fastenzeiten nur einmal abends vegetarisch. Aber selbst mit gemeinsamen Einkäufen lasse sich aus seiner Sicht kein Geld sparen. »Wenn ich für vier Menschen Reis koche, brauche ich auch viermal so viel Reis.«

Die GFF hat keine genauen Zahlen, wie viele Geflüchtete zuletzt von der Kürzung betroffen waren, vermutet aber, dass es mehr als 100 000 sein dürften. Die Bundesregierung hatte das Einsparpotenzial durch die Neuregelung 2019 mit rund 40 Millionen Euro im Jahr angegeben.

Die Organisation Pro Asyl und der Flüchtlingsrat Berlin forderten die Ampel-Koalition auf, das Asylbewerberleistungsgesetz gleich ganz abzuschaffen und Geflüchtete ins geplante Bürgergeld einzubeziehen. Das Gesetz sei diskriminierend und führe »zu willkürlichen, geradezu beliebigen Einschränkungen des Leistungsniveaus«.

Mitteilung des Gerichts

Beschluss vom 19. Oktober

Vorlage des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. April 2021

Reaktion der GFF

GFF über das Verfahren

GFF-Interview mit dem Kläger aus dem April 2021

Vorschrift im Asylbewerberleistungsgesetz, § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1

Änderungsgesetz vom 13. August 2019

Gesetzentwurf mit Begründung, S. 23-25

Aktuelle Leistungssätze für Asylbewerber (< 18 Monate)

Aktuelle Leistungssätze für Asylbewerber (> 18 Monate)

BAMF-Kurzanalyse zur Wohnsituation Geflüchteter

Allgemeine Infos zur konkreten Normenkontrolle

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