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FFP2-Masken in Geschäften in Baden-Württemberg ab morgen Pflicht

Eine FFP2-Maske. Foto: dpa
Eine FFP2-Maske.
Foto: dpa

STUTTGART. Von diesem Mittwoch an müssen Personen ab 18 Jahren im Südwesten beim Einkaufen eine FFP2- oder vergleichbare Maske – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95 - tragen. Die Landesregierung wandelte am Dienstag wie erwartet die bisherige Soll-Bestimmung in der neuen Corona-Verordnung in eine Pflicht um. Die neue Verordnung gilt von diesem Mittwoch an.

Betroffen von der FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen sind neben Geschäften auch die Gastronomie, Museen und Bibliotheken. In Bussen und Bahnen reicht nun doch weiter eine OP-Maske, diesen Bereich regelt der Bund. Auch in Büros und Betrieben muss keine FFP2-Maske getragen werden.

Das Land will sich für die hoch ansteckende Omikron-Variante des Coronavirus wappnen, auch wenn die Grenzwerte bei der Belastung der Kliniken derzeit nicht überschritten werden. »Der Rückgang der Infektionen ist gestoppt, die Inzidenz steigt wieder«, erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne). In anderen Bundesländern könne man sehen, »dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen«. Man müsse davon ausgehen, dass auch im Südwesten wieder mehr Menschen ins Krankenhaus müssen.

Neue Quarantäne-Regeln

Deswegen werde das Land an der Alarmstufe II mit härteren Einschränkungen festhalten, die zum Beispiel die Schließung von Clubs und Discos umfasst. Für die Quarantäne gibt es ebenfalls neue Regeln: Sie wird für Kontaktpersonen genauso verkürzt wie die Isolierung von Corona-Infizierten. Damit das öffentliche Leben nicht zusammenbricht, hatten Bund und Länder am Freitag vereinbart, die Quarantäne-Regeln zu ändern.

Nach der Änderung müssen Kontaktpersonen gar nicht mehr in Quarantäne, wenn sie eine Auffrischungsimpfung haben, frisch doppelt geimpft sind, geimpft und genesen oder frisch genesen sind. Als »frisch« gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten. Für alle Übrigen sollen Isolation oder Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen enden. Nach sieben Tagen kann man sich zudem mit PCR- oder Antigentest freitesten lassen. Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit Omikron infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen - freitesten ist nicht möglich.

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis

Die Landesregierung will zudem an den Ausnahmen für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler festhalten. Die 12- bis 17-Jährigen können auch im Februar mit ihrem Schülerausweis als Testnachweis ins Café, Kino oder zum Fußballtraining. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe. (dpa)