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Einreise aus Frankreich und Schweiz: Fehlende Anmeldungen

Wer aus Risikogebieten einreist, muss sich an die Corona-Regeln halten. Nicht alle tun das - und riskieren so Bußgeldverfahren.

Zwei Polizeimeister kontrollieren einen Reisenden
Die Polizeimeister P. Weigele (r) und J. Böttcher kontrollieren einen Reisenden. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa
Die Polizeimeister P. Weigele (r) und J. Böttcher kontrollieren einen Reisenden. Foto: Philipp von Ditfurth/dpa

WEIL AM RHEIN. Ob fehlende digitale Anmeldung oder Einreise ohne Corona-Test: Die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein hat in ihrem Zuständigkeitsbereich in den ersten Monaten des Jahres mehrere Hundert Regelverstöße bei Einreisenden festgestellt. Dabei gab es viel mehr Beanstandungen bei der digitalen Anmeldung als bei den Tests, wie ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Die Inspektion deckt demnach rund 200 Kilometer der baden-württembergischen Grenze zur Schweiz ab und rund 90 Kilometer der Grenze zu Frankreich.

Im Zeitraum vom 14. Januar bis zum 28. April hätten Beamte an der deutsch-schweizerischen Grenze etwa 350 Verstöße und Mängel bei der digitalen Einreiseanmeldung registriert, hieß es. An der deutsch-französischen Grenze lag die Zahl im selben Zeitraum demnach bei etwa 100. Bei der Test- und Nachweispflicht lagen die Verstöße an beiden Grenzen im einstelligen Bereich. An der Grenze zur Schweiz gab es den Angaben zufolge sieben Fälle, an der Grenze zu Frankreich neun. Bei Verstößen werde das zuständige Gesundheitsamt informiert, das gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einleiten könne.

Regelmäßige Kontrollen an den Grenzen zu Frankreich und der Schweiz gibt es derzeit nicht. Die Bundespolizei überprüft die Einhaltung der der Coronavirus-Einreiseverordnung stichprobenartig. Diese sieht vor, dass sich Einreisende aus Risikogebieten wie der Schweiz und Hochinzidenzgebieten wie Frankreich im Regelfall vorab digital anmelden müssen. Wer aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, muss zusätzlich schon bei Übertreten der Grenze einen negativen Corona-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden alt ist - es sei denn, er kann bestimmte Ausnahmeregelungen für sich geltend machen. (dpa)