Gleichzeitig deutete sie überraschend an, dass ihr Senat nach ersten Beratungen bei den Myright-Sammelklagen auch keine anderen formalen Hindernisse sieht, die vor allem auch für deutsche Betroffene relevant sein könnten. Welche Rolle dieser Aspekt im Urteil spielen wird, ist offen. Die Richterinnen und Richter wollten ihre Entscheidung entweder direkt um 17 Uhr verkünden oder dann einen Extra-Verkündungstermin bekanntgeben. Dasselbe gilt für eine zweite Entscheidung zu möglichem Restschadenersatz bei Importautos.
Myright treibt gegen eine Provision von 35 Prozent im Erfolgsfall Schadenersatz für Zehntausende Diesel-Besitzer ein. Laut VW laufen an deutschen Gerichten mehrere Sammelklagen für insgesamt rund 36.000 Auftraggeber. Darunter sind auch zwei Sammelklagen für mehr als 2000 Schweizer und rund 6000 slowenische Myright-Kunden. Inhaltlich muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Die Klagebefugnis von Myright wäre dafür die Grundvoraussetzung. Am BGH wurde ein Schweizer Fall verhandelt. VW geht davon aus, dass nach Schweizer Recht generell keine Schadenersatz-Ansprüche bestehen. (Az. VIa ZR 418/21 u.a.)
Nicht zu verwechseln sind die Sammelklagen mit der bereits abgeschlossenen Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentralen gegen Volkswagen. Dieses Verfahren hatte mit einem Vergleich geendet, von dem gut 245.000 Diesel-Besitzer profitierten.
BGH-Ankündigung zum Sammelklageninkasso
Urteil des OLG Braunschweig vom 7. Oktober 2021
Urteil des LG Braunschweig vom 30. April 2020
Myright zum Thema Abgasskandal
Grundsatzurteil zu Inkassodienstleistern von 2019 (Wenigermiete.de)
BGH-Ankündigung zum Restschadenersatz
BGH am 21. Februar zum Restschadenersatz bei Neuwagen
BGH am 10. Februar zum Restschadenersatz bei Gebrauchtwagen
© dpa-infocom, dpa:220613-99-649804/3