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Baden-Württemberg erlässt neue Corona-Verordnung: Das verändert sich ab Montag

Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung um die angekündigten Verschärfungen beim Infektionsschutz ergänzt - demnach gelten im öffentlichen Leben von Montag an teils noch größere Einschränkungen. Ein Überblick über wesentliche Veränderungen.

Lockdown
Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Länder haben bislang eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar beschlossen. Foto: dpa/Dittrich
Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Länder haben bislang eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar beschlossen.
Foto: dpa/Dittrich

STUTTGART.  Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung um die angekündigten Verschärfungen beim Infektionsschutz ergänzt. Ab Montag gibt es damit neue Beschränkungen im Alltag. Die neue Corona-Verordnung der grün-schwarzen Landesregierung wurde gestern erlassen. Was gilt nun im Land? Ein Überblick über wesentliche Veränderungen.

Maskenpflicht: Stoffmasken gelten nicht mehr 

Ab Wochenbeginn dürfen im öffentlichen Nahverkehr, in Geschäften, in Arztpraxen, bei Gottesdiensten sowie bei der Arbeit medizinische Masken getragen werden. Darunter fallen OP- und FFP2-Masken sowie Mund-Nasen-Bedeckungen der Normen KN95/N95. Kinder bis 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen, Kinder bis einschließlich 5 Jahre bleiben von der Maskenpflicht ausgenommen. Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur noch mit FFP2- oder KN95/N95-Masken gestattet. 

Hundefriseure dürfen eingeschränkt wieder öffnen

Eine Neuregelung gibt es für Hundefriseure und Hundesalons: Diese dürfen wieder öffnen. Allerdings müssen Herrchen und Frauchen ihre Tiere an der Tür abgeben und später wieder abholen. Der Besitzer darf während der Behandlung nicht anwesend sein. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hatte die pauschale Schließung von Hundesalons im Zuge der Corona-Pandemie zuletzt gekippt und bereits eine solche Regelung ins Spiel gebracht. 

Kitas und Grundschulen bleiben bis Februar zu

Laut der Verordnung in Baden-Württemberg bleiben die Schulen im Land bis zum 31. Januar geschlossen. Während andere Bundesländer bis zum 14. Februar Schließungen angekündigt haben, plant das Land, ab dem 1. Februar die Einrichtungen schrittweise wieder zu öffnen. Wie genau die Öffnung aussehen wird, bleibt weiterhin unklar. 

Testpflicht für Klinik- und Heimbesucher

Besucher von Pflegeeinrichtungen sind vor Betreten der Einrichtung verpflichtet, einen negativen Coronatest vorzuweisen. Laut Verordnung haben die Einrichtungen den Besuchern die Durchführung eines Tests anzubieten. Stationäres Pflegepersonal muss dreimal wöchentlich einen Test durchführen, ambulantes Pflegepersonal zweimal die Woche. 

Nur noch zehn Personen bei Gottesdiensten erlaubt

Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern mit mehr als 10 Teilnehmenden müssen laut Verordnung spätestens zwei Werktage vorher bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Gemeinsamer Gesang in geschlossenen Räumen ist laut Verordnung ab sofort verboten. 

Alkoholausschank in der Öffentlichkeit eingeschränkt wieder möglich

Nachdem in der Weihnachtszeit der Ausschank und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit pauschal untersagt war, gilt das nun ab Mittwoch nicht mehr. Statt einem pauschalen Alkoholverbot soll dann ein »erweitertes Alkoholverbot« gelten. Das bedeutet: Die zuständigen Behörden legen in den einzelnen Städten und Gemeinden fest, an welchen Plätzen der Ausschank und Konsum von Alkohol weiterhin verboten bleibt und an welchen nicht. Weil die Behörden für die Festlegung der einzelnen Alkoholverbots-Flächen Zeit brauchen, tritt die Regelung erst ab Mittwoch in Kraft, heißt es in der Verordnung des Landes.

Kantinen müssen schließen

Betriebskantinen müssen schließen, wo immer das möglich ist. Die Abgabe von Speisen und Getränken bleibt aber erlaubt, sofern die Speisen auf dem Betriebsgeländer in »geeigneten Räumlichkeiten« verzehrt werden können. Sollten Betriebe keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stellen können, bleiben die Kantinen laut Verordnung doch offen. In dem Fall müssen die Firmen jedoch einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kantinenbesuchern und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher zur Verfügung stellen können. 

Homeoffice

Zum Thema Homeoffice hat bereits das Bundesarbeitsministerium eine verordnung erlassen, die Arbeitgeber verpflichtet, dort wo es möglich ist, Homeoffice zuzulassen. Die Landesregierung in Baden-Württemberg bittet zusätzlich »nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen«. Die Regierung wolle darüber hinaus kurzfristig Firmen, Verbände und Gewerkschaften zu einem Homeoffice-Gipfel einladen. (dpa/mai) 

Neue Corona-Verordnung