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Aktuell Corona-Regelung

An welchen Orten das Alkholverbot im Südwesten gilt

Der Landkreis Tübingen überraschte mit seinem verhängten Alkoholverbot für öffentliche Bereiche und Plätze. Das Sozialministerium sorgt nun für Klarheit bei den Regelungen.

Ein Mann trinkt aus einer Flasche. Foto: dpa
Ein Mann trinkt aus einer Flasche.
Foto: dpa

STUTTGART/TÜBINGEN. Ein grundsätzliches Alkoholverbot im öffentlichen Raum gilt im Südwesten seit der Corona-Verordnung vom 24. April kombiniert mit der Bundes-Notbremse. So zumindest die einhellige Meinung. Nun überraschte aber der Landkreis Tübingen, als er zu Beginn der Woche ein ab Dienstag gültiges Alkoholverbot verhängte. Das gilt an verschiedenen »öffentlich zugänglichen Bereichen und Plätzen«, die nach den Erfahrungswerten besonders stark frequentiert sind. Und wo sich Menschen auch treffen, um gemeinsam ein Bierchen oder andere alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Egal, ob innerstädtische Bereiche wie Markplätze oder auch etwa Wanderparkplätze im Grünen.

Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass an allen anderen öffentlichen Orten sehr wohl Alkohol getrunken werden darf. Das widerspreche doch aber dem generellen Alkoholverbot in der Öffentlichkeit – mit diesen Bedenken wandten sich einige Leser an den GEA. Tut es eben nicht. Es widerspricht nicht der Corona-Verordnung. Das sagt zumindest ein Sprecher des Sozialministeriums dem GEA auf Anfrage. »Das Verfahren des Landkreises Tübingen ist entsprechend der Regelung des Paragraf 20 Absatz 9 Corona-Verordnung richtig. Das Alkoholverbot gilt nur an den öffentlichen Plätzen beziehungsweise. Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden«, erklärte er unserer Zeitung und ergänzt: »Hierbei haben die Behörden einen Ermessensspielraum, um die Maßnahmen gezielt dort einzusetzen, wo nach ihren Erfahrungen die Menschen sich häufig treffen und Alkohol trinken.«

Das heißt also übersetzt, dass im öffentlichen Raum eben kein generelles Alkoholverbot gilt, sondern grundsätzlich darf in der Öffentlichkeit sehr wohl Alkohol getrunken werden. Die Plätze, an denen es verboten ist, müssen explizit von den jeweiligen Behörden in den Landkreisen und Kommunen ausgewiesen werden. (GEA)