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Ausgangssperre im Kreis Reutlingen gilt vom heutigen Montag an

Ausgangssperre Reutlingen Wilhelmstraße
So sah die Wilhelmstraße in Reutlingen während der Ausgangssperre im Dezember 2020 aus. Foto: Stephan Zenke
So sah die Wilhelmstraße in Reutlingen während der Ausgangssperre im Dezember 2020 aus.
Foto: Stephan Zenke

REUTLINGEN. Am heutigen Montag war geplant, dass der Landkreis Reutlingen eine Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung veröffentlicht. Nach neuen Informationen durch das Sozialministerium des Landes ist dies jedoch nicht erforderlich, teilte das Landratsamt am Montagnachmittag mit. Das bedeutet, dass die Ausgangsbeschränkung mit Änderung der Corona-Verordnung ab dem heutigen Montag für einen Landkreis mit einer Inzidenz über 100 unmittelbar gilt. Somit gilt die Ausgangsbeschränkung auch Landkreis Reutlingen ab sofort, da dieser in den vergangenen Tagen eine Sieben-Tage-Inzidenz von deutlich über 100 aufwies.

Der Aufenthalt außer Haus ist laut Landratsamt während der Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr nur noch mit triftigem Grund möglich. Triftige Gründe, die eine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung begründen, legt §20 Abs. 7 der Corona-Verordnung des Landes fest. Das sind zum Beispiel die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und wichtiger Ausbildungszwecke, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen, die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Sorge- und Umgangsrecht und die Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Ebenso die Handlungen zur Versorgung von Tieren, zum Beispiel Gassigehen oder füttern, der Besuch von religiösen Veranstaltungen, Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder der Besuch von Versammlungen. (pm/GEA)