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Wie Dax-Konzerne mit der Cannabis-Legalisierung umgehen

Bubatz am Arbeitsplatz? Wer glaubt, künftig auf der Arbeit oder auf Firmenveranstaltungen kiffen zu dürfen, der irrt wohl. So gehen Dax-Konzerne mit dem Cannabis-Gesetz in der Praxis um.

Vor der Cannabis-Legalisierung
Ein Mann raucht einen Joint. Der Bundesrat hatte am 22. März 2024 den Weg zur Teil-Legalisierung von Cannabis zum 1. April freigemacht. Foto: Sebastian Gollnow/DPA
Ein Mann raucht einen Joint. Der Bundesrat hatte am 22. März 2024 den Weg zur Teil-Legalisierung von Cannabis zum 1. April freigemacht.
Foto: Sebastian Gollnow/DPA

Die umstrittene, teilweise Legalisierung von Cannabis in Deutschland zum 1. April stellt Unternehmen in Deutschland vor neue administrative Herausforderungen. Ist Kiffen am Arbeitsplatz künftig erlaubt? Die Deutsche Presse-Agentur hat bei mehreren Dax-Konzernen nachgefragt, wie der Umgang mit Suchtmitteln wie Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich geregelt ist und was sich mit der Cannabis-Legalisierung ändert. Die Antworten zusammengefasst:

Continental

Beim Autozulieferer Continental ist der Umgang mit Alkohol und anderen Rauschmitteln im Rahmen von lokalen Betriebsvereinbarungen klar geregelt, wie das Unternehmen mitteilte. In der Regel gelte an den Standorten in Deutschland ein absolutes Alkohol- und Rauschmittelverbot, hierbei werde nicht zwischen Alkohol, Cannabis und anderen Rauschmitteln differenziert. Im Rahmen von Firmenveranstaltungen würden jeweils anlassbezogene Vereinbarungen getroffen.

Beiersdorf

Ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld für die Mitarbeitenden hat laut einer Sprecherin beim Konsumgüterkonzern Beiersdorf höchste Priorität. Grundsätzlich sei im Unternehmen der Konsum aller berauschenden Substanzen am Arbeitsplatz untersagt. Diese Regelung umfasse auch Alkohol und werde dementsprechend auf Produkte erweitert, die von der Teillegalisierung von Cannabis betroffen sind. Bei besonderen Firmenveranstaltungen am Hauptsitz in Hamburg werde Alkoholkonsum in gewissen Grenzen und als Ausnahme zugelassen. Es sei jedoch nicht geplant, diese Ausnahmeregelung auf den Konsum von THC-haltigen Produkten auszuweiten.

BMW

Der Autobauer BMW teilte mit, aktuell die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf das Arbeitsumfeld und die betrieblichen Regelungen zu prüfen. Es gebe Gespräche mit den Sozialpartnern, um eine gesonderte Betriebsvereinbarung zu diesem Thema abzuschließen. Grundsätzlich gelte, »dass die Ausführung jeglicher Arbeitsleistungen unter dem Einfluss berauschender Substanzen verboten ist«.

Daimler Truck

Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Suchtmitteln während der Arbeitszeit sei beim Nutzfahrzeughersteller Daimler Truck untersagt. »Bei Daimler Truck ist das Kiffen während der Arbeitszeit verboten«, teilte ein Sprecher mit.

DHL

Legale oder illegale psychoaktive Substanzen und deren Konsum, der zu Verhaltensänderungen oder einem eingeschränkten Reaktionsvermögen führen kann, habe grundsätzlich nichts am Arbeitsplatz zu suchen, teilte der Logistikkonzern DHL Group mit.

Henkel

Für den Konsumgüterkonzern Henkel gehört Cannabis zu Rauschmitteln und dürfe aus diesem Grund, genauso wie Alkohol und andere Substanzen, nicht am Arbeitsplatz konsumiert werden.

Eon

Der Energieversorger Eon verweist auf eine Betriebsvereinbarung, in der es heiße: »Nach dem Konzept der Punktnüchternheit soll am Arbeitsplatz konsequent auf Alkohol und andere Suchtmittel verzichtet werden.« Wer unter dem Einfluss von Suchtmitteln steht, sei nicht mehr imstande, seine Arbeit gefahrenfrei auszuüben und dürfe diese deshalb nicht fortführen. Die entsprechende Führungskraft sei dazu verpflichtet, einzugreifen.

Deutsche Telekom

Der Umgang mit Süchten sei Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements, teilte die Deutsche Telekom mit. Es bestünden Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit Suchtmitteln, die nun mit Blick auf erforderliche Anpassungen überprüft würden.

Infineon

Auch der Chiphersteller Infineon verwies auf eine Betriebsvereinbarung. Demnach seien alle Beschäftigten verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Mitarbeitende dürften sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, der sie selbst oder andere gefährden kann.

© dpa-infocom, dpa:240330-99-509675/2