30.07.2010 - 04:11 Uhr
Revision - Einer der Fälle im K.-O.-Tropfen-Prozess musste neu verhandelt werden. Aus zwei Delikten wurde eins
Es bleibt bei vier Jahren und drei Monaten
VON VEIT MÜLLER
TÜBINGEN. Mit K.-O.-Tropfen versuchte ein 30-Jähriger im Jahr 2008, drei Frauen sexuell gefügig zu machen. Die Vorfälle ereigneten sich in einer Gaststätte und in der Diskothek »Top Ten« in Tübingen. Das Landgericht verurteilte den Mann im Juli vergangenen Jahres zu einer Haftstrafe von insgesamt vier Jahren und drei Monaten. Gegen das Urteil ging der Angeklagte in Revision. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob den Schuldspruch in einem der Fälle auf. Diesen musste die 2. Große Strafkammer des Tübinger Landgerichts deshalb am Donnerstag noch einmal unter die Lupe nehmen.
Eine 18-Jährige aus dem Kreis Tübingen war am Abend des 25. Dezembers 2008 mit Freunden in die Diskothek in der Reutlinger Straße gegangen. Dort schüttete ihr der Angeklagte, den sie nicht kannte, heimlich K.-O.-Tropfen, wahrscheinlich Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB), in ihren Drink. Als die Frau später in der Nacht auf die Toilette ging, wurde ihr plötzlich übel und sie konnte sich nicht mehr auf den Beinen halten.
Vermeintlicher Freund
Der Sicherheitsdienst der Diskothek glaubte, die Frau sei betrunken und verfrachtete sie in den Sanitätsraum. In diesem Augenblick tauchte der 30-Jährige auf. Der Security-Mann nahm fälschlicherweise an, der Mann sei der Freund der 18-Jährigen und ließ die beiden in dem Raum allein zurück. Diese Situation nutzte der Angeklagte aus und griff der Frau in die Hose. Dabei wurde er, von einer Überwachungskamera gefilmt.
Der Sicherheitsdienst wies das angebliche Pärchen aus der Disco. Der 30-Jährige rief ein Taxi und fuhr mit der benommenen Frau zu seiner Tübinger Wohnung. Als die beiden aus dem Taxi ausstiegen, ging es der 18-Jährigen, die er gegen ihren Willen geküsst hatte, plötzlich sehr schlecht. Der 30-Jährige bekam Skrupel und rief die Polizei, die die Frau nach Hause brachte.
Das Landgericht hatte in dem Geschehen zwei Delikte gesehen: zuerst die sexuelle Nötigung in der Diskothek und dann die Nötigung mit Körperverletzung im Taxi und vor der Wohnung des Angeklagten. Die Richter hatten deshalb zwei Einzelstrafen ausgesprochen. Dieser Auffassung widersprach der BGH. Weil die K.-O.-Tropfen der Ausgangspunkt für beide Vorfälle gewesen seien, sahen die Richter das ganze Geschehen als eine Tat an, für die es nur eine Strafe geben könne. Die beiden anderen Urteile hatte der BGH nicht bemängelt.
Doch die Revision brachte für den Angeklagten kein anderes Ergebnis. Die 2. Große Strafkammer sprach in ihrem Urteil in der Höhe dieselbe Strafe aus, wie im Juli 2009. Richter Martin Streicher betonte sogar, dass er die Strafe noch für zu milde hielt. Der Angeklagte sei damals bei den Taten noch unter Bewährung gestanden. Die Tropfen hätten ein hohes Gesundheitsrisiko für die Frauen bedeutet. »Sie hätten von uns damals eine deutlich höhere Strafe erhalten«, hielt Streicher, mit kritischem Blick auf das Urteil seiner Tübinger Kollegen. (GEA)
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