Reutlingen
Prozess - Arbeitsverhältnis vorgetäuscht und Gerichte belogen: Staatsanwalt fordert Gefängnis, doch betrügerische Rentner kommen mit Bewährungsstrafe davon

»Stümperhaftes« Vorgehen

REUTLINGEN. Eberhard Hausch, Vorsitzender Richter des Reutlinger Schöffengerichts, fasste sich kurz bei der Urteilsbegründung. Damit unterschied er sich wohltuend von den beiden Hauptangeklagten. Denn die gaben am Ende des zähen Betrugsprozesses Erklärungen ab, die länger waren als die Plädoyers ihrer Verteidigerinnen. Und es war ihnen mit zu verdanken, dass sich der Prozess über vier Monate hinschleppte. »Wir sind uns keiner Schuld bewusst«, lautete nach den epischen Ausführungen das Fazit der Zwillingsbrüder. Das Schöffengericht sah das anders: Er verurteilte die 69-Jährigen wegen versuchten Betrugs zu einem Jahr und sechs Monaten; eine Komplizin kam mit neun Monaten davon, ein Bekannter wegen Falschaussage mit vier Monaten. Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.

»Eine Besserung ist bei ihnen nicht in Sicht« §§ Wäre es nach Staatsanwalt Timo Kaufmann gegangen, dann wären die beiden Rentner, die in ihrem Leben schon viele Gerichte beschäftigt haben, im Gefängnis gelandet. Davon sah Richter Hausch allerdings ab: »Sie sind alt, strafempfindlich und eine Besserung ist bei ihnen nicht in Sicht.«

Anders als die Verteidigerinnen, die allesamt Freispruch gefordert hatten, sah das Schöffengericht ebenso wie Kaufmann den Vorwurf des gemeinschaftlichen Betrugs als klar erwiesen an. Die Beschuldigte, damals Altenpflegerin, soll einen der Brüder 1999 über ein fingiertes Arbeitsverhältnis in einem Briefmarkeneinzelunternehmen beschäftigt und wegen seiner Behinderung auf diese Weise Sozialleistungen in Höhe von 42 000 Euro kassiert haben. Als Krankenkassse und Arbeitsamt 2001 Verdacht schöpften und die Zahlungen einstellten, legte das Trio Widerspruch ein, zog aber sowohl vor dem Sozialgericht als auch dem Landessozialgericht den Kürzeren. Ob das Unternehmen und das Arbeitsverhältnis überhaupt existiert hatte, war zwar eine zentrale Frage in der Verhandlung vor dem Schöffengericht. Wegen der Verjährungsfrist ging es aber nicht um den eigentlichen Betrug, sondern »nur« um den Prozessbetrug. Oder, wie Hausch präzisierte: »Waren die Vorträge der Angeklagten in den Verfahren inhaltlich und sachlich richtig?«

Die Antwort von Eberhard Hausch und seinen Schöffen war ein klares Nein: Sowohl vor dem Sozialgericht als auch Landessozialgericht hätten die Angeklagten gelogen. So habe die Komplizin der beiden in ihrer Klagebegründung vor dem Sozialgericht auf einen »expandierenden Briefmarkenhandel« und eine »40-Stunden-Woche« des Behinderten verwiesen. »Es gab keine Geschäftstätigkeit in nennenswertem Umfang, die eine solche Arbeit nach sich gezogen hätte«, meinte aber Hausch. Das Motiv für die Prozessiererei lag für ihn klar auf der Hand. »Man wollte wahlweise das Geld zurück oder Rückforderungen abwehren - was soll das sonst sein als Betrug?«

Allerdings, so Eberhard Hausch, »waren die Vorträge damals dermaßen stümperhaft, dass keiner der Richter drauf reingefallen ist. Das war weiß Gott kein gut gemachter Betrug«. Deshalb sei er auch im »Versuchsstadium« hängen geblieben. Aus diesem Grund und weil die Straftaten viele Jahre zurückliegen würden, müsse man die Strafe mildern. Erst recht bei der Beschuldigten, die nicht die Drahtzieherin gewesen sei. Einen Seitenhieb aufs Arbeitsamt, dass es 1999 den Antragstellern »extrem leicht gemacht« habe, konnte er sich nicht verkneifen: »Da wurde nicht mal geprüft, ob überhaupt gearbeitet wird und unbesehen Geld ausgeschüttet.«

§§ »Die Leistungen wurden zu Unrecht bezogen«
 
»Das Arbeitsverhältnis gab es nicht, die Leistungen wurden zu Unrecht bezogen«, fasste Staatsanwalt Kaufmann das Ergebnis der Beweisaufnahme aus seiner Sicht zusammen. Noch nicht einmal Hinweise darauf, ob es überhaupt eine Geschäftstätigkeit gab, hätten sich gefunden. In den Verfahren hätten die Beschuldigten also falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie seien geplant und mit großer Dreistigkeit vorgegangen, sodass für die Zwillingsbrüder eine Haftstrafe angemessen sei.

Die Staatsanwaltschaft habe nicht beweisen können, dass es kein Arbeitsverhältnis gegeben habe, meinte dagegen unisono die Verteidigerriege. Bei dem Briefmarkenhandel habe es sich auch nicht um ein Scheingeschäft, allenfalls um ein gescheitertes Geschäft gehandelt. Deshalb hätten die Beschuldigten weder die Gerichte getäuscht noch einen Betrug begangen, seien also freizusprechen. Das vom Staatsanwalt geforderte Strafmaß bezeichneten sie als »vollkommen daneben«. (keg)


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