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Prozess - Landgericht verurteilt Geisterfahrer wegen Mordes zu zwölf Jahren Haft und späterer Sicherungsverwahrung

Geisterfahrer-Prozess: Das Leben einer Familie zerstört

Von Veit Müller

TÜBINGEN/PLIEZHAUSEN. Das Tübinger Landgericht verurteilte am Donnerstag den Geisterfahrer, der am 10. April 2011 auf der B 27 bei Pliezhausen einen tödlichen Unfall verursachte, wegen Mordes, zweifachen versuchten Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren. Außerdem ordnete die Schwurgerichtskammer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie die anschließende Sicherungsverwahrung an.

Foto: Meyer
Ein Bild des Schreckens bot sich den Rettungskräften an der Unfallstelle. FOTO: Jürgen Meyer
Das Gericht geht davon aus, dass sich der 35-jährige Stuttgarter durch den Unfall selbst töten wollte. Der Angeklagte, der unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, war am Vortag der Tat nach Zwiefalten gefahren. Seine psychische Verfassung war zu diesem Zeitpunkt schon recht desolat gewesen. Er litt unter Verfolgungsängsten, fühlte sich überwacht. Seine Medikamente nahm er nicht mehr ein.

Im Psychiatriezentrum in Zwiefalten wollte sich der drogen- und alkoholabhängige Stuttgarter in der Entgiftungsstation aufnehmen lassen. Nach Auffassung des Gerichts bekam der Angeklagte allerdings plötzlich Angst vor dem Entzug. Auch habe der 35-Jährige noch einmal seine Freundin sehen wollen, erklärte der Vorsitzende Richter Ralf Peters.



Zwar übernachtete der Mann noch in Zwiefalten. Am nächsten Tag fuhr er aber in Richtung Reutlingen und Stuttgart. Als er dann am Morgen auf der B 464 die Neckartalbrücke passierte, fasste er den Entschluss, sich selbst zu töten. Davon ist die Schwurgerichtskammer überzeugt.

»Der Angeklagte hat sein Fahrzeug als Waffe missbraucht«
 

Der Angeklagte sei durch seinen psychotischen Zustand in seinem persönlichen Gefüge schwer erschüttert gewesen. Er fürchtete, seine Freiheit und seine Beziehung zu verlieren, »so wollte der Angeklagte nicht mehr weiterleben«, fasste Peters die Motivlage für die Selbsttötung zusammen.

Der 35-jährige Stuttgarter fuhr auf der falschen Spur Richtung B 27. Peters: »Der Angeklagte war nüchtern, nicht auf schwerem Entzug und er war auch nicht angegurtet.« Den ersten Autos, die ihm entgegen kamen, wich er noch aus, weil, wie das Gericht annimmt, die Geschwindigkeit für die Selbsttötung noch nicht ausreichte.

Auf der B 27 beschleunigte der Stuttgarter dann sein Fahrzeug auf etwa 150 Stundenkilometer. Als immer noch nichts passierte, weil ihm die anderen Fahrzeuge auswichen, lenkte der 35-Jährige dann gezielt sein Auto auf das nächste Kraftfahrzeug einer dreiköpfigen Familie aus dem Raum Esslingen, die zu einem Krankenbesuch nach Tübingen unterwegs war.

Es kam zum Zusammenstoß, »ein Ausweichen war nicht mehr möglich«, so Richter Peters. Der Familienvater im entgegenkommenden Auto erlag seinen schweren Verletzungen. Seine Frau und seine Tochter wurden ebenfalls schwer verletzt.

An jenem Sonntagmorgen habe sich in Sekunden das Leben der Familie, der Kinder, der Angehörigen gewendet, nichts sei mehr so wie zuvor gewesen, »all dies geschah aus heiterem Himmel«, meinte Richter Ralf Peters.

Der Angeklagte sei durch seine Psychose zwar beeinflusst gewesen, was seine Steuerungsfähigkeit gemindert habe. Allerdings habe er »gewusst wo er fährt und dass er sich auf der Gegenfahrbahn befindet«. In diesem Augenblick sei die dissoziale Persönlichkeit des Angeklagten zum Tragen gekommen. Er habe billigend in Kauf genommen, dass durch den Unfall auch andere Menschen ums Leben kommen können.

Das Gericht sieht zwei Mord-Merkmale als erfüllt an. Der 35-Jährige habe die Arg- und Wehrlosigkeit des anderen Autofahrers ausgenutzt und so überraschend nach links gezogen, dass der Entgegenkommende nicht mehr schnell genug habe reagieren können, um den Zusammenprall zu vermeiden. Dieses Vorgehen des Angeklagten sei heimtückisch. Das zweite Mord-Merkmal sei »das gemeingefährliche Mittel«, das heißt, der 35-Jährige habe in Kauf genommen, dass nach dem Unfall auch noch weitere Menschen in Gefahr kommen (generelle Gefährlichkeit). Der Angeklagte habe sein »Fahrzeug als Waffe missbraucht«.

»Er hat gewusst, dass er sich auf der Gegenfahrbahn befindet«
 

Das Gericht ordnete nun neben der Unterbringung in der Psychiatrie auch die Sicherungsverwahrung des Mannes an. Der Grund: Der Angeklagte ist mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Er habe einen Hang, schwere Straftaten zu begehen. Sollten die Ärzte in der Psychiatrie seine Psychose in den Griff bekommen (heilbar ist sie nicht), bleiben immer noch seine Drogen- und Alkoholabhängigkeit sowie seine dissoziale Persönlichkeit. Und diese Kombination sorge dafür, so Richter Peters weiter, dass man aus heutiger Sicht annehmen müsse, dass der 35-Jährige auch nach der psychiatrischen Behandlung immer noch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. (GEA)




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Großeinsatz nach Unfall in Walddorf

Geisterfahrer auf der B 27

Foto: Meyer
FOTO: Jürgen Meyer
 

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