Wirtschaft

Strenge Regeln für Internet-Preissuchmaschinen

KARLSRUHE. Für Preissuchmaschinen im Internet gelten laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs strenge Regeln. Wer für sein Produkt über eine Preissuchmaschine wirbt, muss Preiserhöhungen erst an die Suchmaschine melden, bevor er sie auf seiner Homepage bekannt gibt. Dies geht aus einer am Freitag veröffentlichten BGH-Entscheidung hervor.

FOTO: dpa
Im konkreten Fall hatte ein Händler am 10. August 2006 eine Marken-Espressomaschine über eine Preissuchmaschine angeboten. Mit seinem Preisangebot von 550 Euro war er am billigsten und landete auf Nummer eins unter insgesamt 45 Angeboten. Der vermeintliche Preis-Hit stand auch noch abends um 20.00 Uhr im Internet, obwohl der Händler seinen Preis drei Stunden zuvor auf 587 Euro erhöht hatte. Auf seiner eigenen Homepage war bereits der neue Preis angegeben. In der Suchmaschine lief dagegen noch das Top-Angebot.

Dies war eine Irreführung, wie der BGH nun in letzter Instanz feststellte. Zur Begründung hieß es, der Verbraucher verbinde mit dem Internet «höchstmögliche Aktualität». Der durchschnittlich informierte Nutzer gehe davon aus, dass die dort angegebenen Preise nicht bereits überholt seien. Auch der Hinweis «Alle Angaben ohne Gewähr» verhindere nicht die Irreführung der Verbraucher.

Im Übrigen sei es ein besonderer Wettbewerbsvorteil, wenn ein Anbieter in der Preissuchmaschine auf Platz eins stehe. Es sei einem Händler deshalb zuzumuten, dass er Preiserhöhungen erst dann verlangen könne, wenn sie in der Suchmaschine angezeigt würden. (apn)

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