Erbrecht
Die Vorgaben werden missachtet
Die Reform der Erbschaftssteuer ist unter Dach und Fach. Nach jahrelangem Streit haben die Spitzen der Koalition jetzt eine Einigung erreicht. Wie nicht anders zu erwarten, trägt das Ergebnis alle Zeichen eines Kompromisses. Er sieht vor, dass selbst genutztes Wohneigentum für Ehepartner ohne Wertgrenze nach oben steuerfrei bleiben soll. Auch der Hauptstreitpunkt bei der Erbschaftsreform, die steuerliche Behandlung von Firmenvermögen im Erbschaftsfall, wurde ausgeräumt: Die Betriebserben müssen keine Steuer zahlen, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre lang weitergeführt wird. Diese Entlastung gibt es allerdings nicht zum Nulltarif; sie ist an die Erhaltung von Arbeitsplätzen geknüpft.
Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gilt damit auch im Erbrecht. Das freut insbesondere die Länder, denn ihnen werden Jahr für Jahr rund vier Milliarden Euro aus diesem Steuertopf in die Kassen gespült. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass sie im Bundesrat ein Veto einlegen werden.
Ein Einfallstor für eine erneute verfassungsrechtliche Anfechtung des Erbschaftsteuerrechts bietet der gefundene Kompromiss dennoch. Denn selbst genutztes Wohneigentum kann künftig ohne Wertgrenzen an den Ehepartner übertragen werden. Damit wird aber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte steuerliche Gleichbehandlung von Immobilien und sonstigem Vermögen gerade nicht eingehalten. Die Tür für eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung steht bereits offen, obwohl das Gesetz bislang nicht einmal verabschiedet ist.
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